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Praxis

BFSG: Welche Seiten prüfen? Der Umfang der Erstprüfung im Onlineshop

7. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Das BFSG nennt keine Seitenliste, aber es benennt den Gegenstand: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, also den digitalen Dienst, der über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten erbracht und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Nr. 26 BFSG). Daraus folgt der Prüfumfang: die Strecke bis zum Vertragsschluss, nicht eine einzelne Adresse. Für Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung stellt § 19 BFSGV zusätzliche Anforderungen.

Der erste Scan trifft fast immer die Startseite. Dabei passiert dort im Shop am wenigsten: kein Eingabefeld, kein Warenkorb, keine Zahlart. Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28.06.2025 und nennt keine Seitenliste, aber es benennt seinen Gegenstand: den Dienst, der auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist. Daraus folgt der Prüfumfang.

Verpflichtet ist die Dienstleistung, nicht die einzelne Seite

§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG erfasst Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, erbracht für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025. § 2 Nr. 26 BFSG definiert sie als digitale Dienste, die über Webseiten und mobile Anwendungen angeboten und elektronisch auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden.

Der letzte Halbsatz ist der Maßstab für den Umfang: Prüfgegenstand ist der Weg zum Vertrag. Eine einzelne Adresse ist davon ein Ausschnitt.

§ 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten samt zugehöriger Online-Anwendungen und mobiler Apps auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. § 19 BFSGV nennt für den elektronischen Geschäftsverkehr zusätzlich Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen. In Seiten übersetzt: Anmeldung und Kasse sind benannt, die Startseite ist es nicht.

Was im Gesetz nicht steht

Keine Seitenliste, keine Mindestzahl, keine Auswahlregel. Verlangt wird ein Ergebnis an der Dienstleistung (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG).

Jede Seitenauswahl in diesem Beitrag ist eine Empfehlung aus der Praxis, keine Pflicht des Gesetzes.

Nur die Startseite
  • Sprachattribut, Seitentitel, Struktur
  • Kopfbereich, Navigation, Fußzeile
  • Kein Eingabefeld, kein Befund zu Beschriftungen
Eine Vorlage, meist die einzige ihrer Art.
Die Strecke bis zum Vertragsschluss
  • Alle Vorlagen, über die der Vertrag zustande kommt
  • Beschriftungen in Warenkorb, Kasse, Konto
  • Die Funktionen aus § 19 BFSGV
Deckt die Webseiten-Seite des Gegenstands aus § 2 Nr. 26 BFSG ab.
Was ein Startseiten-Scan belegt und was die Vertragsstrecke belegt

Was ausdrücklich draußen bleibt: § 1 Abs. 4 BFSG

Der Umfang wächst nicht nur: § 1 Abs. 4 BFSG nimmt fünf Gruppen von Inhalten ausdrücklich heraus.

Fünf Inhalte, die § 1 Abs. 4 BFSG vom Anwendungsbereich ausnimmt
AusgenommenFundstelleFür die Prüfliste
Aufgezeichnete zeitbasierte Medien, veröffentlicht vor dem 28.06.2025Nr. 1Alte Produktvideos, neue nicht.
Büro-Dateiformate, veröffentlicht vor dem 28.06.2025Nr. 2Ältere Datenblätter zum Download.
Online-Karten mit barrierefreien NavigationsinformationenNr. 3Filialkarte mit Adresse in Textform.
Inhalte Dritter, weder finanziert noch entwickelt noch der Kontrolle unterliegendNr. 4Alle drei Merkmale müssen zugleich fehlen.
Archive: nach dem 28.06.2025 weder aktualisiert noch überarbeitetNr. 5Eine gepflegte Kategorieseite ist kein Archiv.

Das ist der einzige Teil der Umfangsfrage, den das Gesetz selbst beantwortet. Alles andere ist Auswahl. Zwei Zeilen werden zu weit gelesen: Ein Archiv ist es nur, solange nichts mehr geändert wird, und die Ausnahme für Inhalte Dritter greift nur, wenn Finanzierung, Entwicklung und Kontrolle zugleich fehlen. Ob Ihr Angebot in den Anwendungsbereich fällt, ist die Frage davor: Wer ist vom BFSG betroffen.

Sieben Seitentypen: eine Empfehlung, keine Vorgabe

Die Neun-Punkte-Checkliste nennt vier stellvertretende Seiten: Startseite, Produktseite, die Strecke bis zum Vertragsschluss und eine Rechtsseite. Für einen vollständigen Shop lohnt es sich, diese vier auf sieben Typen aufzufächern.

Die folgende Tabelle nennt je Seitentyp, welche Prüfregeln dort überhaupt anschlagen können. Die dritte Spalte ist ein Auszug: Den vollständigen Regelkatalog führt die Produktseite unter Was geprüft wird, geladen aus derselben Schnittstelle wie in der App.

Sieben Seitentypen und die Prüfregeln, die dort greifen können
SeitentypWarum er in den Umfang gehörtRegeln, die hier greifen können
StartseiteTrägt Kopfbereich, Navigation und Fußzeile.3.1.1 Sprache, 2.4.2 Titel, 1.3.1 Struktur
Kategorie- oder ListenseiteEigene Vorlage, viele Bilder und Filter.1.1.1 Alt-Texte, 2.4.4 Linkzweck, 2.4.7 Fokus
ProduktdetailseiteKaufentscheidung, Varianten, Mengen.1.1.1 Alt-Texte, 3.3.2 Beschriftungen
WarenkorbErste Seite mit Feldern und Gutscheincode.3.3.2 Beschriftungen, 2.4.4 Linkzweck
Kasse bis BestellbestätigungHier kommt der Vertrag zustande; § 19 BFSGV nennt Zahlungsfunktionen.3.3.2 Beschriftungen, 2.4.3 Fokus-Reihenfolge
Registrierung und Anmeldung§ 19 BFSGV nennt Identifizierung und Authentifizierung.3.3.2 Beschriftungen, 2.4.7 Fokus
Rechts- und PflichtseitenWiderruf, Versand, Datenschutz, Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG.1.3.1 Struktur, 1.4.3 Kontrast

Eine eigene Anwendung auf Mobilgeräten ist ein zweiter, eigener Prüfgegenstand: § 2 Nr. 26 BFSG nennt sie neben der Webseite, § 12 Nr. 3 BFSGV ebenso. Ein Scan des HTML-Quelltextes erfasst sie nicht; die sieben Seitentypen decken die Webseiten-Seite ab.

  • Ohne diese Seiten kein Vertrag. Warenkorb, Kasse, Registrierung, Anmeldung. Eine Barriere im Eingabefeld schließt den Kauf aus.
  • Der Weg dorthin. Startseite, Kategorieseite, Produktseite. Barrieren kosten den Weg zum ersten Formular.
  • Daneben und danach. Rechts-, Hilfe- und Inhaltsseiten. Im Umfang, aber nicht im ersten Durchgang.
Reihenfolge nach Nähe zum Vertragsschluss: eine Empfehlung, keine gesetzliche Stufung

Warum die Startseite allein nicht genügt

Drei Gründe, jeder für sich ausreichend.

Notieren Sie jeden Befund mit Seite, Element und Erfolgskriterium: Ohne die Seite sagt der Prüfstand später nichts mehr. Wie oft geprüft wird, beantwortet das BFSG nicht mit einem Datum: Was der Preis eines BFSG-Monitoring-Tools abdeckt.

  1. Vorlagen zählen, nicht Seiten Vierhundert Kategorieseiten teilen sich meist eine Vorlage. Geprüft wird ein Vertreter.
  2. Die Vertragsstrecke durchgehen Einmal echt bestellen und mitschreiben. Jede Zwischenseite ist eine eigene Vorlage.
  3. Seiten ohne Vorlage ergänzen Handgebaute Landingpages und alte Inhaltsseiten fallen sonst durch.
  4. Ausnahmen streichen, Liste festhalten Was nach § 1 Abs. 4 BFSG herausfällt, streichen. Der Rest ist die Prüfliste.
In vier Schritten vom Seitenbestand zur Prüfliste

Praxis: ein Shop mit vierhundert Kategorieseiten

Ein Shop hat rund vierhundert Kategorieseiten und mehrere tausend Produktseiten. Nach Adressen gezählt ist die Erstprüfung unmöglich, nach Vorlagen gezählt wird sie klein.

Zwölf Seiten statt mehrerer tausend, und jede steht für einen Teil des Dienstes, über den der Vertrag zustande kommt. So lässt sich der Umfang begründen: mit der Vorlagenstruktur des eigenen Shops, nicht mit einer Zahl.

BarriereRadar prüft je Scan eine Seite, und dafür gibt es zwei Wege: Entweder fügen Sie den Quelltext selbst ein, oder Sie geben die Adresse an und der Server ruft die Seite ab. Zwölf Vorlagen sind so zwölf Scans. Für den Kaufweg gibt es die Bestellstrecke: bis zu acht Adressen, die ein Klick nacheinander abruft, und über die Gesamtampel entscheidet der schlechteste Schritt.

Der Abruf liest den ausgelieferten Quelltext, mehr nicht. Kein ausgeführtes JavaScript, keine verlinkten Stylesheets, keine Seite hinter einer Anmeldung: Eine Kasse, die erst nach dem Login erscheint, prüfen Sie deshalb weiter über den eingefügten Quelltext.

Die Größengrenzen der beiden Wege sind verschieden, und der Unterschied gehört auf den Tisch. Eingefügter Quelltext wird ab 500.000 Zeichen mit einer Meldung abgelehnt. Beim Abruf liest der Server höchstens 2 MB und schneidet darüber hinaus ab, statt abzulehnen; dass abgeschnitten wurde, steht am Scan. Ohne diesen Vermerk sähe eine verkürzte Befundliste aus wie eine vollständige.

Einen Crawler, der Ihre Domain von sich aus durchläuft, gibt es nicht: Welche Vorlagen in die Prüfliste gehören, entscheiden Sie. Wiederkehrend läuft dagegen das Monitoring. Für jede eingeschaltete Website ruft BarriereRadar die Seite alle 30 Tage von sich aus erneut ab, legt jeden geglückten Lauf in der Historie ab und meldet sich nur, wenn sich gegenüber dem letzten Lauf etwas geändert hat. War die Seite nicht erreichbar, entsteht bewusst kein Eintrag: Eine unerreichbare Seite hat keine Befunde, und „keine Befunde“ hieße in der Ampel grün. Das Scan-Kontingent Ihres Tarifs verbraucht es nicht.

Ohne Konto ist ein Probescan möglich. Die Nutzung mit bestätigtem Konto ist aktuell kostenlos und hat während der Startphase kein Mengenkontingent. Wie viele Seiten zu prüfen sind, hängt vom Inhalt und den Funktionen Ihrer Website ab.

Ein Rahmen, keine Regelbuße

§ 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG sieht für das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung, die den Anforderungen nicht entspricht, einen Bußgeldrahmen bis zu 100.000 Euro vor.

Dieser höhere Rahmen gilt für die Fälle des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 8, 9 und 10; in den übrigen Fällen reicht er bis 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.

Die Grenze bleibt, egal wie lang die Prüfliste wird: Es ist eine automatisierte Erstprüfung und ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test. Was eine Maschine entscheiden kann, steht in Was der automatisierte Barrierefreiheits-Scan prüft.

Häufige Fragen

Welche Seiten muss ich nach dem BFSG prüfen?

Das BFSG nennt keine Seitenliste. Erfasst ist der digitale Dienst, der über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten erbracht und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Nr. 26 BFSG). Praktisch folgt daraus die Strecke bis zum Vertragsschluss samt Anmeldung und Zahlung, für die § 19 BFSGV zusätzliche Anforderungen nennt. Eine eigene mobile Anwendung ist ein zweiter Prüfgegenstand neben der Webseite.

Reicht es, die Startseite auf Barrierefreiheit zu prüfen?

Nein. Mehrere Prüfkriterien setzen Elemente voraus, die auf der Startseite fehlen, etwa Eingabefelder für das Erfolgskriterium 3.3.2. Ein Durchgang ohne Befunde sagt dort nichts über Warenkorb, Kasse und Anmeldung. Hinzu kommt: Die Startseite hat meist eine eigene Vorlage, die nirgends wiederkehrt.

Muss ich jede einzelne Produktseite prüfen?

Das BFSG nennt keine Seitenzahl, verlangt aber, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG). Eine Barriere verschwindet nicht dadurch, dass die Seite ungeprüft blieb. In der Praxis prüft man je Vorlage einen Vertreter; Seiten ohne Vorlage gehören einzeln in die Liste.

Gehört ein altes Blogarchiv in den Prüfumfang?

Nur wenn es weiter gepflegt wird. § 1 Abs. 4 Nr. 5 BFSG nimmt Inhalte aus, die als Archive gelten, weil sie nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Sobald ein Beitrag ergänzt wird, trägt die Ausnahme nicht mehr.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das BFSG nennt keine Seitenliste, aber es benennt den Gegenstand: die Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr, also den digitalen Dienst, der über Webseiten und über Anwendungen auf Mobilgeräten erbracht und auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags gerichtet ist (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 in Verbindung mit § 2 Nr. 26 BFSG). Daraus folgt der Prüfumfang: die Strecke bis zum Vertragsschluss, nicht eine einzelne Adresse. Für Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung stellt § 19 BFSGV zusätzliche Anforderungen.

Für die Erstprüfung zählen Sie Vorlagen statt Seiten: Startseite, Kategorieseite, Produktseite, Warenkorb, jede Station der Kasse, Registrierung, Anmeldung und die Rechtsseiten. Das ist eine Empfehlung aus der Praxis, keine gesetzliche Vorgabe. Umgekehrt nimmt § 1 Abs. 4 BFSG Inhalte ausdrücklich heraus, darunter Archive.

Die Startseite allein trägt das Ergebnis nicht, weil dort mangels Eingabefeldern die Regel zu Formularbeschriftungen gar nicht anschlagen kann und die Vorlage nirgends wiederkehrt. Und jede Prüfung bleibt eine automatisierte Erstprüfung, die den vollständigen BITV-/WCAG-Test nicht ersetzt: Ein Durchgang ohne Befunde ist kein Konformitätsnachweis. Das BFSG gilt für private Anbieter, die BITV 2.0 für öffentliche Stellen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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