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BFSG-Checkliste: Website in neun Schritten selbst prüfen

Praxis · 5. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz gilt seit dem 28.06.2025 auch für private Anbieter, und für Neuangebote gibt es keine Übergangsfrist. Der erste Durchgang durch die eigene Website kostet trotzdem nichts. Neun Prüfpunkte, ein Browser, ein Vormittag: Diese Checkliste nennt zu jedem Punkt das Erfolgskriterium der WCAG, den Handgriff und die Grenze des Ergebnisses.

Woher die Prüfpunkte kommen: BFSG, Verordnung, WCAG

Das BFSG enthält keine einzige technische Vorgabe für Websites. Es verpflichtet den Dienstleistungserbringer, seine Dienstleistung nur anzubieten, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG). Diese Verordnung ist die BFSGV. Webseiten samt Online-Anwendungen und mobilen Apps müssen danach auf konsistente und angemessene Weise wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sein (§ 12 Nr. 3 BFSGV); für Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung im elektronischen Geschäftsverkehr gilt dasselbe (§ 19 BFSGV). Adressat sind private Anbieter, für öffentliche Stellen gilt weiterhin die BITV 2.0.

Vier Adjektive sind der gesamte gesetzliche Maßstab. Greifbar werden sie über § 4 BFSG: Bei Dienstleistungen, die harmonisierten Normen mit Fundstelle im Amtsblatt der Europäischen Union entsprechen, wird vermutet, dass sie die Anforderungen der Verordnung erfüllen. Die harmonisierte Norm für Informations- und Kommunikationstechnik ist die EN 301 549; sie übernimmt für Webinhalte die Erfolgskriterien der WCAG. Deshalb steht hinter jedem Punkt dieser Liste eine WCAG-Nummer und kein Paragraph.

Wer ganz herausfällt

Für Dienstleistungen greift die Kleinstunternehmen-Ausnahme: weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 17 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen, für Produkthersteller gilt sie gar nicht. Die Einzelfälle stehen in Wann die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift.

Die neun Prüfpunkte für den ersten Durchgang

Die Reihenfolge beginnt ohne Werkzeug und endet im Quelltext. Nehmen Sie sich nicht die ganze Website vor, sondern vier stellvertretende Seiten: Startseite, eine Produktseite, die Strecke bis zum Vertragsschluss und eine Rechtsseite.

Neun Prüfpunkte mit dem jeweiligen Erfolgskriterium
PrüfpunktHandgriffWCAG-Erfolgskriterium
TastaturbedienungMaus weglegen, mit der Tabulatortaste durch die Seite. Alles erreichbar? Kommen Sie aus jedem Dialog wieder heraus?2.1.1 Tastatur (A)
Sichtbarer FokusBeim Durchtippen mitlesen: Ist zu sehen, wo Sie gerade stehen?2.4.7 Fokus sichtbar (AA)
TextvergrößerungAuf 200 Prozent zoomen. Bleibt alles lesbar und bedienbar?1.4.4 Textgröße ändern (AA)
Farbkontrast im TextText- und Hintergrundfarbe im Entwicklerwerkzeug ablesen, in einen Kontrastrechner eingeben.1.4.3 Kontrast Minimum (AA)
Kontrast der BedienelementeDasselbe für Feldrahmen, Schalter, Fokusringe und aktive Zustände.1.4.11 Kontrast von Nicht-Text-Inhalten (AA)
Alternativtextealt-Attribut gesetzt, und sagt es, was das Bild zeigt?1.1.1 Nicht-Text-Inhalt (A)
FormularbeschriftungenJedes Feld in Suche, Newsletter und Kasse: verknüpfte Beschriftung vorhanden?3.3.2 Beschriftungen oder Anweisungen (A)
ÜberschriftenstrukturÜberschriftenliste aufrufen: Sind alle optisch hervorgehobenen Überschriften wirklich als h1 bis h6 ausgezeichnet? Genau eine h1 und Ebenen ohne Sprung sind gute Praxis, das Erfolgskriterium verlangt beides nicht.1.3.1 Info und Beziehungen (A)
SprachattributTrägt das Wurzelelement ein lang-Attribut mit der Hauptsprache?3.1.1 Sprache der Seite (A)

Notieren Sie jeden Befund mit Seite, Element und Erfolgskriterium. Diese drei Angaben trennen die Erinnerung vom Beleg und lassen sich nach der Korrektur gegenprüfen.

Farbkontrast nach WCAG prüfen: 4,5:1, 3:1 und die Ausnahmen

Hier kippen Selbstprüfungen am häufigsten: Die Schwelle 4,5:1 ist bekannt, die Ausnahmen sind es nicht. Ein Kontrastrechner nimmt zwei Farbwerte entgegen und gibt das Verhältnis aus.

4,5:1 für Text
  • Fließtext und Bilder von Text
  • Alles unterhalb von 18 pt, fett unterhalb von 14 pt
  • Umgerechnet rund 24 px, fett rund 18,5 px
  • Erfolgskriterium 1.4.3 (AA)
Der Normalfall auf einer Shop-Seite.
3:1 für Großes und für Bedienelemente
  • Große Schrift ab 18 pt oder ab 14 pt fett (1.4.3)
  • Visuelle Information, die Bedienelemente und ihre Zustände erkennbar macht, ausgenommen inaktive (1.4.11)
  • Grafikteile, die zum Verständnis des Inhalts nötig sind (1.4.11)
Die benannte Ausnahme, nicht die Regel.
Wann 4,5:1 gilt und wann 3:1 genügt

Kriterium 1.4.3 nennt weitere Ausnahmen, darunter Text in einem inaktiven Bedienelement, reine Dekoration und Text als Teil eines Logos oder Markennamens. Alles übrige fällt unter 4,5:1, auch die grauen Hinweiszeilen unter Eingabefeldern.

Alt-Texte prüfen: vorhanden ist nicht brauchbar

Ob ein alt-Attribut gesetzt ist, sieht jedes Werkzeug. Ob der Text taugt, sieht nur ein Mensch. Kriterium 1.1.1 verlangt eine Textalternative, die denselben Zweck erfüllt wie der Nicht-Text-Inhalt. Daran scheitern die meisten Shops: Der Alt-Text ist da und lautet Produktbild.

Der schnellste Griff: den Alt-Text laut lesen, ohne auf das Bild zu schauen. Wenn Sie danach nicht sagen können, worum es geht, haben Sie den Befund.

Was dieser Durchgang nicht beantwortet

Neun Punkte sind ein Anfang und kein Nachweis. Sie decken einen Ausschnitt der Erfolgskriterien ab, und nur auf den geprüften Seiten. Offen bleibt vor allem dies:

Für das Ergebnis gilt dieselbe Einordnung wie für jedes Werkzeug: Es ist eine Erstprüfung und ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test. Ein Durchgang ohne Befunde sagt nichts über die Konformität Ihres Angebots. Welchen Teil eine Maschine übernimmt und wo auch sie endet, steht in Was der automatisierte Scan prüft und was nicht.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit gehört dazu

Die zweite Hälfte der Pflicht steht in § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG und wird beim Selbstcheck regelmäßig übersehen: Der Dienstleistungserbringer muss die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben. Sie beschreiben, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und sind damit eine Aussage, die stimmen muss. Ein sauber protokollierter Erstdurchgang ist die Grundlage dafür; welche Elemente die Anlage nennt, steht in Erklärung zur Barrierefreiheit nach Anlage 3.

Wiederholen müssen Sie den Durchgang ohnehin: § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, dass die Anforderungen stets erfüllt werden, solange die Dienstleistung angeboten wird, also auch nach Redesign, Plugin-Update und neuer Zahlart. BarriereRadar übernimmt davon, was sich aus dem eingefügten Quelltext einer Seite entscheiden lässt: Kontraste bei Inline-Farbangaben, fehlende Alt-Attribute, unbeschriftete Felder, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren und Sprachattribut, priorisiert und mit Fix-Anleitung je Befund. Tastaturdurchgang, Zoom und die inhaltliche Prüfung der Alt-Texte bleiben bei Ihnen.

Häufige Fragen

Wie prüfe ich meine Website kostenlos auf Barrierefreiheit?

Mit Browser, Tastatur und einem Kontrastrechner. Gehen Sie vier stellvertretende Seiten durch und prüfen Sie: Tastaturbedienung (2.1.1), sichtbaren Fokus (2.4.7), Zoom auf 200 Prozent (1.4.4), Kontraste (1.4.3 und 1.4.11), Alt-Texte (1.1.1), Formularbeschriftungen (3.3.2), Überschriftenstruktur (1.3.1) und das Sprachattribut (3.1.1). Das Ergebnis ist eine Befundliste, kein Konformitätsnachweis.

Welcher Farbkontrast ist nach WCAG nötig?

Für Text 4,5:1, für große Schrift 3:1 (Erfolgskriterium 1.4.3). Große Schrift beginnt bei 18 pt oder bei 14 pt fett, umgerechnet rund 24 px beziehungsweise rund 18,5 px. Bedienelemente samt ihren Zuständen brauchen 3:1, ausgenommen inaktive Bedienelemente; dasselbe gilt für Grafikteile, die zum Verständnis nötig sind (Erfolgskriterium 1.4.11). Text in Logos und Markennamen hat keine Kontrastanforderung.

Reicht eine BFSG-Checkliste als Nachweis?

Nein. Eine Checkliste dokumentiert, was Sie geprüft haben, nicht die Konformität Ihres Angebots. Sie erfasst weder die Screenreader-Ausgabe noch komplexe Bedienelemente noch zeitbasierte Medien und gilt nur für die geprüften Seiten. Sie ist die Grundlage für die Aufgabenliste und für die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG, nicht deren Ersatz.

Wie oft muss ich die Prüfung wiederholen?

Das BFSG nennt kein Intervall, sondern ein Dauergebot: Die Anforderungen müssen stets erfüllt werden, solange die Dienstleistung angeboten wird (§ 14 Abs. 3 BFSG). Praktisch: nach jeder Änderung an Template, Shopsystem, Plugin oder Bestellstrecke, und dazwischen in festem Rhythmus. Das Monitoring von BarriereRadar rechnet mit einem Intervall von 30 Tagen und meldet die Prüfung danach als fällig; den erneuten Scan lösen Sie selbst aus.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Der erste Durchgang braucht kein Budget: Tastatur, sichtbarer Fokus, Zoom auf 200 Prozent, Kontraste, Alt-Texte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur und Sprachattribut lassen sich an vier stellvertretenden Seiten mit dem Browser prüfen. Jeder Befund bekommt Seite, Element und Erfolgskriterium; erst damit wird aus einem Eindruck eine Aufgabe.

Was herauskommt, ist eine Befundliste und kein Nachweis: Screenreader-Ausgabe, komplexe Bedienelemente und zeitbasierte Medien bleiben offen. Zur Pflicht gehört außerdem die zweite Hälfte des § 14 Abs. 1 BFSG: die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1, zugänglich für die Allgemeinheit.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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