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BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen: Wann sie greift und wann nicht

Grundlagen · 4. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion

„Wir sind zu klein, uns betrifft das nicht“ ist der Satz, der seit dem 28.06.2025 am häufigsten fällt – und der am seltensten geprüft wird. Das BFSG kennt tatsächlich eine Ausnahme für Kleinstunternehmen, aber sie ist enger, als ihr Ruf vermuten lässt: Sie steht in einem einzigen Satz, sie betrifft nur Dienstleistungen, und sie hängt an zwei Merkmalen, die zusammen vorliegen müssen. Dieser Beitrag zeigt anhand des Gesetzeswortlauts, wann die Ausnahme trägt, wann sie kippt und was auch dann noch offenbleibt.

Was § 3 Abs. 3 BFSG wirklich sagt

Der Satz, um den es geht, ist kurz. § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Darin stecken drei Grenzen: Ausgenommen ist nur Absatz 1, die Pflicht, Produkte und Dienstleistungen barrierefrei zu gestalten. Ausgenommen sind nur Kleinstunternehmen im Sinne der Legaldefinition. Und ausgenommen sind nur Dienstleistungen.

Wer ein Kleinstunternehmen ist, sagt § 2 Nr. 17 BFSG: ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft.

Der häufigste Lesefehler

Die Definition enthält zwei Verknüpfungen, und beide werden vertauscht. Zwischen Beschäftigtenzahl und wirtschaftlichem Merkmal steht ein UND: Ab zehn Beschäftigten ist die Ausnahme weg, wie klein der Umsatz auch sein mag.

Erst innerhalb des wirtschaftlichen Merkmals steht ein ODER: Umsatz oder Bilanzsumme bei höchstens 2 Millionen Euro genügt. Wer daraus ein durchgehendes ODER macht („klein oder umsatzschwach reicht“), liest sich eine Ausnahme herbei, die das Gesetz nicht kennt.

§ 3 Abs. 3 Satz 2 BFSG verpflichtet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie Leitlinien für Kleinstunternehmen zu erstellen. Auch das zeigt die Reichweite der Ausnahme: Sie befreit nicht davon, sich mit dem Gesetz zu befassen.

Die Schwellen im Einzelfall: fünf Konstellationen

Am schnellsten wird die Definition an Zahlen klar. Die folgenden Fälle sind gerechnete Beispiele nach § 2 Nr. 17 BFSG, keine Rechtsauskunft für Ihren Betrieb:

Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG: fünf gerechnete Beispiele
BeschäftigteJahresumsatzJahresbilanzsummeKleinstunternehmen?
81,2 Mio. €0,9 Mio. €Ja: beide Merkmale erfüllt
83,0 Mio. €1,5 Mio. €Ja: Die Bilanzsumme bleibt unter der Grenze, das genügt
83,0 Mio. €4,0 Mio. €Nein: Weder Umsatz noch Bilanzsumme liegen bei höchstens 2 Mio. €
100,4 Mio. €0,3 Mio. €Nein: Zehn Personen sind nicht weniger als zehn
121,0 Mio. €0,8 Mio. €Nein: Die Beschäftigtenzahl entscheidet zuerst

Der zweite Fall überrascht viele: Ein Dienstleister mit 3 Mio. € Umsatz kann Kleinstunternehmen sein, wenn die Bilanzsumme unter der Grenze bleibt. Der vierte Fall überrascht in die andere Richtung: Bei genau zehn Beschäftigten ist die Ausnahme vorbei, wie klein das Unternehmen wirtschaftlich auch ist.

Eine Zählregel für die „Personen“ enthält § 2 Nr. 17 BFSG nicht. Die Vorschrift nennt nur die Zahl. Wer sich auf die Ausnahme stützt, sollte deshalb festhalten, auf welchen Stichtag und welche Jahreszahlen er sich beruft. Das ist keine gesetzliche Pflicht, sondern die einzige Möglichkeit, die eigene Einschätzung später nachvollziehbar zu halten.

Wo die Ausnahme endet: Produkte

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nennt ausschließlich Kleinstunternehmen, „die Dienstleistungen anbieten oder erbringen“. Produkte stehen nicht darin, und Produkte sind im BFSG ein eigener Anwendungsbereich. § 1 Abs. 2 BFSG erfasst unter anderem Hardwaresysteme für Universalrechner für Verbraucher, Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweisautomaten und E-Book-Lesegeräte, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden.

Dienstleistung (§ 1 Abs. 3 BFSG)
  • § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Absatz 1 ausdrücklich aus
  • Voraussetzung: Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17 BFSG
  • Betrifft etwa Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Die Ausnahme kann greifen, wenn beide Merkmale vorliegen.
Produkt (§ 1 Abs. 2 BFSG)
  • In § 3 Abs. 3 BFSG nicht genannt
  • Wirtschaftsakteur bleibt Hersteller, Einführer oder Händler (§ 2 Nr. 15 BFSG)
  • Erleichterungen betreffen nur die Dokumentation, nicht die Anforderung selbst
Die Ausnahme greift nicht, auch nicht bei zwei Beschäftigten.
Kleinstunternehmen als Dienstleister gegenüber Kleinstunternehmen mit Produkten

Was Kleinstunternehmen im Produktbereich bekommen, sind Dokumentationserleichterungen, keine Freistellung: § 16 Abs. 4 Satz 1 BFSG nimmt sie von der Aufbewahrungs- und Unterrichtungspflicht bei grundlegenden Veränderungen aus, § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 BFSG tun dasselbe für die unverhältnismäßige Belastung. Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde müssen sie die maßgeblichen Fakten trotzdem übermitteln.

Relevant wird das bei Doppelrollen: Wer einen Shop betreibt und daneben ein Gerät aus § 1 Abs. 2 BFSG in den Verkehr bringt, prüft beides getrennt. Wer als Anbieter überhaupt in der Pflicht steht, klärt Wer ist vom BFSG betroffen.

Was auch mit Ausnahme offenbleibt

Drei Punkte bleiben selbst dann bestehen, wenn die Ausnahme trägt:

  1. Rolle klären Dienstleistungserbringer, Hersteller, Einführer oder Händler? Für Produkte gibt es die Ausnahme nicht.
  2. Anwendungsbereich prüfen Fällt das Angebot überhaupt unter § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 BFSG? Ohne Anwendungsbereich braucht es keine Ausnahme.
  3. Beschäftigte zählen Weniger als zehn Personen. Sonst ist die Prüfung an dieser Stelle beendet.
  4. Umsatz oder Bilanzsumme belegen Höchstens 2 Mio. € bei einem der beiden Werte. Stichtag und Zahlen festhalten.
In vier Schritten prüfen, ob die Ausnahme trägt

Wenn die Ausnahme nicht greift

Über der Schwelle gilt § 14 Abs. 1 BFSG: Die Dienstleistung darf nur angeboten oder erbracht werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt und in barrierefreier Form zugänglich gemacht sind. Der Bußgeldrahmen dafür reicht bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG), für fehlende Auskünfte bis 10.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 6, Abs. 2 BFSG). Das sind Rahmen, keine Regelbeträge.

Das Gesetz kennt daneben zwei Entlastungen mit Bedingungen: die grundlegende Veränderung der Wesensmerkmale (§ 16 Abs. 1 BFSG) und die unverhältnismäßige Belastung nach den Kriterien der Anlage 4 (§ 17 Abs. 1 BFSG). Beide verlangen eine eigene Beurteilung, die fünf Jahre aufzubewahren ist (§ 16 Abs. 2, § 17 Abs. 2 BFSG); wer sich auf § 17 Abs. 1 BFSG beruft, wiederholt sie mindestens alle fünf Jahre und stets bei Veränderung der Dienstleistung (§ 17 Abs. 3 BFSG). Mit nichteigenen öffentlichen oder privaten Mitteln für die Barrierefreiheit entfällt diese Berufung ganz (§ 17 Abs. 4 BFSG).

Für den Alltag heißt das: Die Frage ist selten „betrifft es uns“, sondern „was ist bei uns offen“. Ein Shop mit elf Beschäftigten lässt Startseite, Produktseite, Warenkorb und Kasse nacheinander prüfen; über die vier Läufe kommen 14 Befunde zusammen: 4 Bilder ohne Alt-Text, 2 Formularfelder ohne Beschriftung, 7 Kontrastverstöße, ein entfernter Fokus-Rahmen.

  • Kritischer Befund oder ab 10 offenen Befunden. Nutzung ist faktisch ausgeschlossen oder die Hürden summieren sich.
  • Ab einem offenen Befund. Abarbeiten und erneut prüfen.
  • Keine offenen Befunde. In der automatisierten Erstprüfung wurde nichts gefunden – das ist kein Konformitätsnachweis.
So bewertet BarriereRadar den Stand einer Website

Genau dafür ist BarriereRadar gebaut: Website anlegen, Seite prüfen, priorisierte Befundliste mit Fix-Anleitung je Befund, dazu ein Entwurf der Erklärung zur Barrierefreiheit auf Basis des letzten Scans. Das Monitoring rechnet mit einem Intervall von 30 Tagen und meldet die Prüfung danach als fällig; den erneuten Scan lösen Sie selbst aus.

Die Grenze bleibt dabei dieselbe: eine automatisierte Erstprüfung, die den vollständigen BITV-/WCAG-Test nicht ersetzt. Welche Kriterien maschinell entscheidbar sind und welche ein menschliches Urteil brauchen, steht in Was der automatisierte Scan prüft und was nicht.

Häufige Fragen

Gilt die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für meinen Onlineshop?

Sie kann greifen, wenn Sie beide Merkmale des § 2 Nr. 17 BFSG erfüllen: weniger als zehn Beschäftigte und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme. § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht des § 3 Abs. 1 BFSG aus, und ein Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr.

Zählt bei der Kleinstunternehmen-Ausnahme der Umsatz oder die Bilanzsumme?

Es genügt einer der beiden Werte. § 2 Nr. 17 BFSG verlangt weniger als zehn Beschäftigte und dass entweder der Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme höchstens 2 Millionen Euro beträgt. Ein Unternehmen mit 3 Mio. € Umsatz und 1,5 Mio. € Bilanzsumme erfüllt das wirtschaftliche Merkmal. Die Beschäftigtenschwelle steht dagegen mit UND daneben und ist nicht austauschbar.

Wir haben neun Beschäftigte und stellen ein Produkt her. Greift die Ausnahme?

Nein. § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt nur Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen; für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gibt es diese Ausnahme nicht. Kleinstunternehmen, die mit Produkten befasst sind, werden lediglich von einzelnen Dokumentations- und Unterrichtungspflichten entlastet (§ 16 Abs. 4, § 17 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 5 Satz 2 BFSG).

Was passiert, wenn wir auf zehn Beschäftigte wachsen?

Dann sind Sie kein Kleinstunternehmen mehr, denn § 2 Nr. 17 BFSG verlangt weniger als zehn Personen. Eine eigene Übergangsregel für das Überschreiten der Schwelle enthält das BFSG nicht; § 38 BFSG betrifft nur vor dem 28. Juni 2025 eingesetzte Produkte, Selbstbedienungsterminals und vor diesem Stichtag geschlossene Verträge.

Befreit die Ausnahme auch von der Erklärung zur Barrierefreiheit?

Das sagt das Gesetz nicht ausdrücklich. § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt dem Wortlaut nach nur Absatz 1 aus; die Pflicht zur Erklärung folgt aber aus § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG in Verbindung mit Anlage 3 Nr. 1 BFSG und wird dort nicht genannt. Wer sich darauf stützen will, sollte den Einzelfall prüfen lassen, statt die Erklärung stillschweigend wegzulassen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die BFSG-Ausnahme steht in § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG und gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme hat. Die Beschäftigtenschwelle ist mit UND verknüpft, nur innerhalb des wirtschaftlichen Merkmals steht ein ODER.

Für Produkte nach § 1 Abs. 2 BFSG gibt es die Ausnahme nicht, dort nur Erleichterungen bei Dokumentation und Unterrichtung. Ausgenommen ist zudem allein § 3 Abs. 1 BFSG, nicht die eigenständige Erklärungspflicht des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG. Wer über der Schwelle liegt, kommt an § 14 Abs. 1 BFSG nicht vorbei; der Bußgeldrahmen reicht bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Der belastbare erste Schritt ist ein erhobener Stand: automatisierte Erstprüfung, priorisierte Befundliste, wiederkehrende Kontrolle.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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