Erklärung zur Barrierefreiheit nach BFSG: Was Anlage 3 verlangt
Pflichten · 4. August 2026 · 10 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionDie Pflicht, die eigene Website barrierefrei zu gestalten, ist bekannt. Die zweite Pflicht aus demselben Paragraphen geht unter: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt zusätzlich eine Auskunft darüber, wie das Angebot die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt. Was hineingehört, steht in Anlage 3 Nr. 1 BFSG.
- Was § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt
- Wer die Erklärung braucht
- Die Elemente aus Anlage 3 Nr. 1 BFSG
- BFSG-Erklärung und Barrierefreiheitserklärung: nicht dasselbe
- Barrierefrei zugänglich machen und aktuell halten
- In der Praxis: vom Befund zur belegbaren Erklärung
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt
§ 14 Abs. 1 BFSG erlaubt das Anbieten oder Erbringen einer Dienstleistung nur unter zwei Bedingungen: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllen, und der Anbieter muss die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1 erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht haben. Für die Zugänglichmachung gelten die Vorgaben derselben Rechtsverordnung — der Verordnung zum Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSGV).
Zwei Handlungen also, nicht eine. § 14 Abs. 2 BFSG verlangt außerdem, die Informationen so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.
Für öffentliche Stellen existiert eine amtliche Vorlage: Die Überwachungsstelle nach § 13 Abs. 3 BGG veröffentlicht eine Mustererklärung (§ 7 Abs. 4 Satz 3 BITV 2.0). Diese Vorlage folgt § 12b des Behindertengleichstellungsgesetzes und § 7 BITV 2.0 und richtet sich an Behörden. Das BFSG gilt für private Anbieter; seine Inhalte stehen in Anlage 3 Nr. 1 BFSG.
Ein amtliches Muster für die BFSG-Erklärung gibt es nicht. Wer die Behördenvorlage übernimmt, erklärt nach der falschen Vorschrift.
Wer die Erklärung braucht
Adressat ist der Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 3 BFSG: Telekommunikationsdienste, bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books samt Software und Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Für Onlineshops zählt der letzte Punkt; wer im Einzelnen in der Pflicht steht, klärt Wer ist vom BFSG betroffen.
Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, von der Pflicht des § 3 Abs. 1 BFSG aus. Zwei Punkte werden dabei oft falsch wiedergegeben:
- Die Merkmale sind verknüpft. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG ein Unternehmen, das weniger als zehn Personen beschäftigt UND entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme höchstens 2 Mio. € beträgt. Ab zehn Beschäftigten ist die Ausnahme weg, unabhängig vom Umsatz.
- Sie gilt nur für Dienstleistungen. Für Hersteller von Produkten nach § 1 Abs. 2 BFSG greift sie nicht — auch nicht bei zwei Beschäftigten.
Offen bleibt daneben ein dritter Punkt, den viele Ratgeber übergehen: § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nimmt dem Wortlaut nach nur „Absatz 1“ aus. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG begründet die Pflicht zur Erklärung aber eigenständig und wird dort nicht genannt. Ob die Ausnahme auch diese Pflicht erfasst, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich — wer sich darauf stützen will, sollte den Einzelfall prüfen lassen, statt die Erklärung stillschweigend wegzulassen.
Die Elemente aus Anlage 3 Nr. 1 BFSG
Anlage 3 gehört ausweislich ihrer Überschrift zu den §§ 14 und 28 BFSG. Nummer 1 Satz 1 sagt, wo die Angaben stehen dürfen: in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. Eine eigene Seite ist damit zulässig, solange sie deutlich wahrnehmbar ist. Die Bedingung ist die Wahrnehmbarkeit, nicht der Link an sich: Ein Verweis, den man erst im Fußbereich suchen muss, erfüllt das Merkmal nicht sicher.
Satz 2 beschreibt den Kern: Die Informationen umfassen eine Beschreibung der geltenden Anforderungen und decken, soweit für die Bewertung von Belang, die Gestaltung und die Durchführung der Dienstleistung ab. Satz 3 nennt dann — neben der Verbraucherinformation nach Artikel 246 EGBGB — die Elemente, die die Informationen, soweit anwendbar, jedenfalls enthalten:
| Element | Wortlaut der Anlage 3 Nr. 1 | Für eine Website heißt das |
|---|---|---|
| a) | eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format | Ihr Angebot in klarer Sprache, als echter Text. |
| b) | Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind | Wie Bestellung, Anmeldung, Zahlung und Kontakt ablaufen. |
| c) | eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt | Der geprüfte Stand, belegbar statt behauptet. |
| d) | die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde | Die zuständige Behörde benennen; die Länder haben dafür die MLBF errichtet. |
„Soweit anwendbar“ und „jedenfalls“ heißt: Mindestbestand, keine abschließende Liste. Wer zusätzlich offene Einschränkungen nennt, erfüllt Satz 2 nur gründlicher. Umgekehrt steht ein elektronischer Feedback-Mechanismus, wie ihn § 7 Abs. 2 BITV 2.0 für öffentliche Stellen vorsieht, in Anlage 3 Nr. 1 BFSG nicht — gute Praxis, aber kein Pflichtinhalt dieser Erklärung.
BFSG-Erklärung und Barrierefreiheitserklärung: nicht dasselbe
Beide Dokumente heißen im Alltag gleich, folgen aber verschiedenen Vorschriften. Der Vergleich zeigt, warum eine Behördenvorlage nicht passt:
- Grundlage: § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG i. V. m. Anlage 3 Nr. 1
- Inhalt: Buchstaben a bis d plus Beschreibung der geltenden Anforderungen
- Ort: in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise
- Kein amtliches Muster, kein vorgeschriebener Feedback-Mechanismus
- Grundlage: § 12b BGG, § 7 BITV 2.0
- Inhalt: die obligatorischen Angaben der EU-Mustererklärung
- Ort: von der Startseite und von jeder Seite erreichbar
- Feedback-Mechanismus ausdrücklich vorgesehen (§ 7 Abs. 2 BITV 2.0)
Wer beide Regelwerke vermischt, erzeugt eine Erklärung, die für keinen der beiden Adressatenkreise stimmt.
Barrierefrei zugänglich machen und aktuell halten
„In barrierefreier Form zugänglich“ ist keine Floskel. § 14 Abs. 1 Nr. 2 Halbsatz 2 BFSG erklärt für die Zugänglichmachung die Vorgaben der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG für maßgebend — pauschal, ohne eine einzelne Vorschrift zu benennen. Welchen Maßstab die Verordnung an Informationen anlegt, zeigt § 12 Nr. 2 BFSGV: Für die Bereitstellung von Informationen über die Funktionsweise einer Dienstleistung nennt die Vorschrift acht Merkmale — darunter Bereitstellung über mehr als einen sensorischen Kanal, Auffindbarkeit für den Verbraucher, verständliche Darstellung, Textformate, die sich zum Generieren alternativer assistiver Formate eignen, und ausreichender Kontrast. Praktisch heißt das: Die Erklärung gehört als HTML-Seite ins Angebot; ein eingescanntes PDF arbeitet gegen fast jedes dieser Merkmale.
- Vor dem Angebot Stand erheben Startseite, Produktseite, Kasse und Konto nacheinander prüfen — je geprüfter Seite entsteht eine priorisierte Befundliste.
- Zum Angebot Erklärung zugänglich machen Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 erstellen und barrierefrei zugänglich machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).
- Laufend Anforderungen stets erfüllen § 14 Abs. 3 BFSG verlangt die dauerhafte Erfüllung; Änderungen sind nachzuführen.
- Im Ernstfall Korrigieren und melden Korrekturmaßnahmen und unverzügliche Meldung an die Marktüberwachungsbehörde (§ 14 Abs. 4 BFSG), Auskunft auf Verlangen (§ 14 Abs. 5 BFSG).
Der Bußgeldrahmen ist differenziert: Wer entgegen § 14 Abs. 1 BFSG in Verbindung mit der Rechtsverordnung eine Dienstleistung anbietet oder erbringt, handelt ordnungswidrig — die Geldbuße kann bis zu 100.000 € betragen (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Für unterlassene Informationen nach § 14 Abs. 4 Satz 2 und Auskünfte nach § 14 Abs. 5 Satz 1 reicht der Rahmen bis 10.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 2 und 6, Abs. 2 BFSG). Das sind Rahmen, keine Regelbeträge.
Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) in Magdeburg; nach § 28 Abs. 2 BFSG wird auch ohne konkreten Anlass anhand von Stichproben geprüft.
In der Praxis: vom Befund zur belegbaren Erklärung
Der schwierigste Satz ist Buchstabe c: eine Aussage über den tatsächlichen Stand — und die haben die wenigsten Betreiber schriftlich. Ein Beispiel: Ein Shop lässt Startseite, Produktseite, Warenkorb und Kasse nacheinander prüfen — eine Seite je Prüflauf, jede mit eigener Befundliste und eigener Ampel. Über die vier Läufe kommen 12 Befunde zusammen: 3 Bilder ohne Alt-Text, 2 Formularfelder ohne Beschriftung, 6 Kontrastverstöße, ein entfernter Fokus-Rahmen. Damit steht fest, was zu tun ist und in welcher Reihenfolge.
- Kritischer Befund oder ab 10 offenen Befunden. Nutzer sind faktisch ausgeschlossen oder die Hürden summieren sich.
- Ab einem offenen Befund. Abarbeiten und erneut prüfen.
- Keine offenen Befunde. Nichts gefunden in der automatisierten Erstprüfung — kein Konformitätsnachweis.
In BarriereRadar entsteht daraus beides: die priorisierte Befundliste mit Fix-Anleitung je Befund und ein Entwurf der Erklärung, der den geprüften Stand samt bekannter Einschränkungen benennt und auf das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG hinweist. Der Entwurf beschreibt dabei den Stand des jeweils letzten Scans einer Website. Das Monitoring rechnet mit einem Intervall von 30 Tagen und meldet die Prüfung danach als fällig — den erneuten Scan lösen Sie selbst aus.
Was der Entwurf nicht ist: ein fertiges Rechtsdokument. Er beruht auf einer automatisierten Erstprüfung und ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test — wo die Grenze verläuft, steht in Was der automatisierte Scan prüft und was nicht.
Häufige Fragen
Brauche ich als Onlineshop eine Erklärung zur Barrierefreiheit?
Ja, wenn Sie eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr für Verbraucher anbieten. § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG erlaubt das Anbieten nur, wenn die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellt und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich gemacht sind. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, nimmt § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG von der Pflicht des § 3 Abs. 1 BFSG aus; ob damit auch die eigenständige Erklärungspflicht des § 14 entfällt, sagt das Gesetz nicht ausdrücklich.
Was muss in der Erklärung zur Barrierefreiheit nach BFSG stehen?
Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 BFSG nennt vier Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in barrierefreiem Format, Erläuterungen zum Verständnis der Durchführung, eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Dazu kommt nach Satz 2 eine Beschreibung der geltenden Anforderungen, die — soweit für die Bewertung von Belang — Gestaltung und Durchführung der Dienstleistung abdeckt; die Verbraucherinformation nach Artikel 246 EGBGB bleibt daneben bestehen.
Wo muss die Erklärung zur Barrierefreiheit auf der Website stehen?
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise — so steht es in Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 BFSG. Eine eigene Seite ist damit zulässig, solange sie deutlich wahrnehmbar ist; ein Verweis, den man erst im Fußbereich suchen muss, erfüllt das Merkmal nicht sicher. Zugänglich sein muss die Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG für die Allgemeinheit in barrierefreier Form.
Ist die Barrierefreiheitserklärung nach BITV 2.0 dasselbe wie die BFSG-Erklärung?
Nein. Die Erklärung nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen und folgt der EU-Mustererklärung. Die Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG richtet sich an private Anbieter und folgt Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Behördenmuster passen deshalb nicht für Shops.
Wie lange muss ich die Erklärung zur Barrierefreiheit aufbewahren?
So lange, wie Sie die Dienstleistung anbieten oder erbringen (§ 14 Abs. 2 BFSG).
Das Wichtigste in Kürze
§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG verlangt zweierlei: die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG zu erstellen und sie für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen. Als Mindestbestand nennt Anlage 3 Nr. 1 eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Durchführung, eine Beschreibung der Erfüllung der Anforderungen und die zuständige Marktüberwachungsbehörde — stehen darf das in den AGB oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise.
Die Erklärung öffentlicher Stellen nach § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 ist ein anderes Dokument. Verstöße gegen § 14 Abs. 1 BFSG sind Ordnungswidrigkeiten mit einem Rahmen bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Der belastbare Weg dorthin ist ein erhobener Stand: Befundliste, daraus abgeleiteter Erklärungstext, wiederkehrende Prüfung.
- § 14 BFSG — Pflichten des Dienstleistungserbringers
- Anlage 3 BFSG — Informationen über Dienstleistungen
- § 2 BFSG — Begriffsbestimmungen (Kleinstunternehmen, Nr. 17)
- § 3 BFSG — Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (Abs. 3)
- § 37 BFSG — Bußgeldvorschriften
- § 12 BFSGV — Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
- § 7 BITV 2.0 — Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stellen)
- § 12b BGG — Erklärung zur Barrierefreiheit (öffentliche Stellen des Bundes)
- Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit (MLBF)
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test — maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.