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Grundlagen

Produkt oder Dienstleistung: die zwei Wege ins BFSG

12. September 2026 · 6 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Das BFSG hat zwei Anwendungsbereiche: Produkte nach § 1 Abs. 2 und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3. Ein Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 5). Wer daneben Geräte einführt oder vertreibt, unterliegt zusätzlich dem Produktregime.

Die meisten BFSG-Texte beantworten die Frage „Bin ich betroffen?“ mit einer einzigen Liste. Das Gesetz arbeitet aber mit zwei getrennten Anwendungsbereichen, und fast alles Wichtige hängt daran: die Ausnahme für Kleinstunternehmen, die Übergangsregeln bis 2030 und die Höhe des Bußgeldrahmens. Wer in beide Spalten fällt, und das ist bei einem Onlineshop mit eigenen Geräten der Normalfall, unterliegt zwei verschiedenen Regimen gleichzeitig.

Zwei Absätze, zwei Anwendungsbereiche

§ 1 BFSG teilt den Anwendungsbereich sauber auf. Absatz 2 zählt die Produkte auf, die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden. Absatz 3 zählt die Dienstleistungen auf, die nach demselben Stichtag für Verbraucher erbracht werden. Beide Listen sind abschließend.

Produkte (§ 1 Abs. 2)
  • Hardwaresysteme für Universalrechner samt Betriebssystem
  • Selbstbedienungsterminals: Zahlungsterminals, Geldautomaten, Fahrausweis- und Check-in-Automaten, interaktive Informationsterminals
  • Verbraucherendgeräte für Telekommunikationsdienste
  • Verbraucherendgeräte für den Zugang zu audiovisuellen Mediendiensten
  • E-Book-Lesegeräte
Vier Rollen sind verpflichtet: Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer, Händler.
Dienstleistungen (§ 1 Abs. 3)
  • Telekommunikationsdienste
  • bestimmte Elemente von Personenbeförderungsdiensten
  • Bankdienstleistungen für Verbraucher
  • E-Books und die dafür bestimmte Software
  • Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Verpflichtet ist der Dienstleistungserbringer. Ein Onlineshop steht in Nummer 5.
Die beiden Anwendungsbereiche des § 1 BFSG

„Importeur“ ist dabei kein Begriff dieses Gesetzes. § 2 Nr. 13 BFSG sagt Einführer und meint damit jede in der Europäischen Union ansässige Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt. Wer Terminals aus Fernost bezieht und unter eigenem Namen weitergibt, ist damit Wirtschaftsakteur auf der Produktseite, unabhängig davon, was seine Website tut.

Die Ausnahme für Kleinstunternehmen gilt nur auf einer Seite

§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG lautet: „Absatz 1 gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen.“ Der Satz enthält zwei Einschränkungen, die beide gern übersehen werden.

Kleinstunternehmen im Wortlaut des § 2 Nr. 17 BFSG

Ein Unternehmen, „das weniger als zehn Personen beschäftigt und das entweder einen Jahresumsatz von höchstens 2 Millionen Euro erzielt oder dessen Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 2 Millionen Euro beläuft“.

Die Beschäftigtenzahl und die Finanzkennzahl sind mit UND verbunden, die beiden Finanzkennzahlen untereinander mit ODER. Wer die Beschäftigtenzahl überschreitet, ist kein Kleinstunternehmen, auch bei sehr kleinem Umsatz.

Wie die Ausnahme im Einzelnen wirkt und wo ihre Grenzen liegen, steht ausführlich in unserem Beitrag zur BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Die Übergangsregeln betreffen Produkte, nicht die Website

§ 38 BFSG wird regelmäßig als allgemeine Schonfrist bis 2030 gelesen. Das ist er nicht. Er erlaubt dreierlei, und jedes davon hängt an einem Produkt oder an einem Vertrag.

Was § 38 BFSG wirklich erlaubt
AbsatzGegenstandBis wann
Abs. 1 Satz 1Weitereinsatz von Produkten, die vor dem 28.06.2025 rechtmäßig zur Erbringung dieser oder ähnlicher Dienstleistungen eingesetzt wurden27.06.2030
Abs. 1 Satz 2Fortbestand von vor dem 28.06.2025 geschlossenen Verträgen über Dienstleistungen, unverändertEnde der Laufzeit, längstens 27.06.2030
Abs. 2Weiterbetrieb von Selbstbedienungsterminals, die vor dem 28.06.2025 eingesetzt wurdenEnde der wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre nach Ingebrauchnahme

Die Website selbst ist die Dienstleistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG. Für sie gibt es keine dieser Übergangsregeln, und für einen nach dem Stichtag neu eingerichteten Shop erst recht nicht. Was der Übergangszeitraum für die Produktseite bedeutet, steht in unserem Beitrag zur BFSG-Übergangsfrist 2030.

Eine dritte Ausnahmeliste steht in § 1 Abs. 4 BFSG und betrifft Inhalte: aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Büro-Dateiformate, die vor dem 28.06.2025 veröffentlicht wurden, Online-Karten unter bestimmten Bedingungen, Inhalte Dritter ohne Finanzierung, Entwicklung oder Kontrolle durch den Wirtschaftsakteur, sowie Archivinhalte, die nach dem Stichtag weder aktualisiert noch überarbeitet werden. Wer ein Archiv weiterpflegt, verliert diese Ausnahme.

Dieselbe Pflichtverletzung, zwei Bußgeldhöhen

§ 37 BFSG ist gestaffelt, und die Stufe hängt am Tatbestand. Absatz 2 nennt für die Fälle des Absatzes 1 Nummer 1, 7, 8, 9 und 10 einen Rahmen von bis zu 100.000 € und für alle übrigen Fälle bis zu 10.000 €.

Nummer 8 ist der Fall, der einen Onlineshop trifft: wer „entgegen § 14 Absatz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 3 Absatz 2 eine Dienstleistung anbietet oder erbringt“. Auskunfts- und Meldepflichten liegen dagegen in der unteren Stufe. Beides sind Höchstbeträge und keine zu erwartenden Zahlen.

  1. Bringen Sie ein Produkt aus § 1 Abs. 2 in Verkehr? Dann sind Sie Hersteller, Bevollmächtigter, Einführer oder Händler. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme hilft hier nicht.
  2. Erbringen Sie eine Dienstleistung aus § 1 Abs. 3 für Verbraucher? Ein Onlineshop fällt unter Nummer 5. Reiner B2B-Handel ohne Verbraucher fällt nicht darunter.
  3. Sind Sie Kleinstunternehmen nach § 2 Nr. 17? Weniger als zehn Beschäftigte und höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme. Die Ausnahme wirkt nur auf der Dienstleistungsseite und nur für § 3 Abs. 1.
  4. Setzen Sie Altgeräte oder Altverträge ein? Nur dann stellt sich die Frage nach § 38. Für die Website selbst stellt sie sich nie.
Vier Fragen, die die eigene Rolle klären

BarriereRadar prüft die ausgelieferte Seite automatisiert auf die maschinell prüfbaren Kriterien: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprachattribut. Das ist eine automatisierte Erstprüfung und ersetzt keinen vollständigen BITV- oder WCAG-Test, und über die Rolle nach § 1 BFSG sagt ein Scan ohnehin nichts. Die Rollenfrage steht deshalb vor dem Scan, nicht danach.

Häufige Fragen

Gilt die BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen auch für meinen Onlineshop?

Für den Shop als Dienstleistung ja, sofern Sie weniger als zehn Personen beschäftigen und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme haben (§ 2 Nr. 17, § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Verkaufen oder führen Sie zusätzlich ein Produkt aus § 1 Abs. 2 ein, gilt die Ausnahme für diesen Teil nicht.

Habe ich für meine Website Zeit bis 2030?

Nein. § 38 BFSG betrifft Produkte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals. Die Website ist eine Dienstleistung nach § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG und von § 38 nicht erfasst.

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?

Der Rahmen ist gestaffelt. Für das Anbieten oder Erbringen einer nicht barrierefreien Dienstleistung nennt § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG bis zu 100.000 €, für die übrigen Tatbestände bis zu 10.000 €. Beides sind Höchstbeträge.

Was ist der Unterschied zwischen Einführer und Händler?

Einführer ist nach § 2 Nr. 13 BFSG, wer ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in den Verkehr bringt. Wer ein bereits im Unionsmarkt befindliches Produkt weitergibt, ist Händler. Beide sind Wirtschaftsakteure auf der Produktseite, ihre Pflichten unterscheiden sich aber.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das BFSG hat zwei Anwendungsbereiche: Produkte nach § 1 Abs. 2 und Dienstleistungen nach § 1 Abs. 3. Ein Onlineshop ist eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (Nr. 5). Wer daneben Geräte einführt oder vertreibt, unterliegt zusätzlich dem Produktregime.

Drei Folgen hängen an dieser Einordnung: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG gilt allein für Dienstleistungen und nur für § 3 Abs. 1. Die Übergangsregeln des § 38 BFSG betreffen Produkte, Altverträge und Selbstbedienungsterminals, nicht die Website. Und der Bußgeldrahmen ist zweistufig: bis 100.000 € für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung, bis 10.000 € für die übrigen Tatbestände.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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