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Fristen

BFSG-Übergangsfrist 2030: Wer sie nutzen kann

9. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Übergangsbestimmung des BFSG ist schmaler, als die Jahreszahl 2030 vermuten lässt. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 den weiteren Einsatz von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und den Fortbestand älterer Verträge. Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Seitdem kursiert eine Jahreszahl, die vieles beruhigt und wenig trägt: 2030. Das BFSG kennt eine Übergangsbestimmung mit diesem Enddatum, § 38 BFSG, zwei Absätze lang. Darin stehen weder Website noch Onlineshop, sondern eingesetzte Produkte, Altverträge und Terminals.

Der Stichtag heißt 28. Juni 2025

Das BFSG nennt seinen Geltungsbeginn selbst. § 1 Abs. 2 BFSG gilt für Produkte, „die nach dem 28. Juni 2025 in den Verkehr gebracht werden“, § 1 Abs. 3 BFSG für Dienstleistungen, „die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden“. Dazu zählt nach Nr. 5 der elektronische Geschäftsverkehr.

Wer heute einen Shop betreibt, erbringt seine Dienstleistung also nach dem Stichtag. Eine Schonzeit für laufende Angebote sieht § 1 BFSG nicht vor. Ob das eigene Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich fällt, klärt Wer ist vom BFSG betroffen.

  1. 28.06.2025 Geltungsbeginn Produkte und Dienstleistungen, § 1 Abs. 2 und 3 BFSG.
  2. 27.06.2030 Ende des Übergangs Beide Fälle des § 38 Abs. 1 BFSG.
Die beiden Daten, die das BFSG selbst nennt

Was § 38 BFSG wirklich erlaubt

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG erlaubt Dienstleistungserbringern, ihre Dienstleistungen bis zum 27. Juni 2030 weiterhin unter Einsatz von Produkten zu erbringen, die sie vor dem 28. Juni 2025 dafür rechtmäßig eingesetzt haben. Gemeint ist der Weiterbetrieb vorhandener Produkte.

Satz 2 betrifft Verträge. Vor dem 28. Juni 2025 geschlossene Dienstleistungsverträge dürfen bis zum Ablauf der Zeit, für die sie eingegangen sind, unverändert fortbestehen, längstens bis zum 27. Juni 2030. Die Laufzeit entscheidet, das Datum ist die Obergrenze.

Die drei Fälle des § 38 BFSG
FallNormEnde
Rechtmäßig eingesetztes Produkt§ 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG27.06.2030
Vertrag von vor dem Stichtag§ 38 Abs. 1 Satz 2 BFSGLaufzeitende, längstens 27.06.2030
Terminal in Gebrauch§ 38 Abs. 2 BFSGWirtschaftliche Nutzungsdauer, längstens 15 Jahre
Zeit bis 2030
  • Produkte, vor dem Stichtag rechtmäßig im Einsatz
  • Verträge, vor dem Stichtag geschlossen
§ 38 Abs. 1 BFSG; bei Verträgen endet sie schon mit der Laufzeit.
Keine Zeit
  • Die Dienstleistung, die heute erbracht wird
  • Das Angebot für neue Kunden
§ 1 Abs. 3 BFSG: erbracht nach dem 28. Juni 2025.
Fünf Jahre für den Altbestand, keine Frist für das laufende Angebot

Warum die Website selbst nicht darunter fällt

§ 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG spricht von Produkten. Welche das sind, zählt § 1 Abs. 2 BFSG abschließend auf: Hardwaresysteme für Universalrechner samt ihrer Betriebssysteme, Selbstbedienungsterminals, Verbraucherendgeräte für Telekommunikations- und für audiovisuelle Mediendienste, E-Book-Lesegeräte. Website und Shopsoftware stehen in keiner dieser fünf Nummern.

Dass die Liste auch Software nennt, ändert daran nichts: Nummer 1 erfasst Betriebssysteme, Nummer 2 die zu Zahlungsterminals gehörige Software, jeweils als Teil eines aufgezählten Geräts. Dazu passt § 2 Nr. 2 BFSG: Ein Produkt setzt einen Fertigungsprozess voraus.

Der Shop ist damit kein Produkt, sondern eine Dienstleistung: § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG erfasst den elektronischen Geschäftsverkehr, und § 38 Abs. 1 Satz 1 BFSG verschiebt ihn nicht. Geschützt ist allenfalls der alte Vertrag, nicht die heutige Seite.

Maßstab bleibt § 14 Abs. 1 BFSG: Die Dienstleistung darf nur erbracht werden, wenn sie die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllt und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG barrierefrei zugänglich sind. Was hineingehört, steht in der Erklärung zur Barrierefreiheit.

Die Stichtagsregeln für alte Inhalte

Der Stichtag taucht ein zweites Mal auf, in § 1 Abs. 4 BFSG. Danach gilt das Gesetz „nicht für den folgenden Inhalt von Webseiten und mobilen Anwendungen“, unter anderem aufgezeichnete zeitbasierte Medien und Dateiformate von Büro-Anwendungen, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden.

Beide Begriffe erklärt das BFSG nicht weiter: Unter den 41 Begriffsbestimmungen des § 2 BFSG steht keiner von ihnen. Ob eine PDF-Datei ein „Dateiformat von Büro-Anwendungen“ ist, beantwortet der Wortlaut also nicht.

Nummer 5 nimmt Inhalte aus, „die als Archive gelten, da ihre Inhalte nach dem 28. Juni 2025 weder aktualisiert noch überarbeitet werden“. Die Ausnahme hängt an einer Bedingung in der Zukunft: Wird der Inhalt überarbeitet, trägt sie nicht mehr.

Zwei Regeln, die oft verwechselt werden

§ 1 Abs. 4 BFSG nimmt bestimmte Inhalte dauerhaft aus dem Anwendungsbereich: keine Frist, sondern eine Bereichsausnahme.

§ 38 BFSG gibt dagegen Zeit, nur für vorhandene Produkte, Altverträge und Terminals. Wer beides vermischt, hält eine Produktseite von 2024 für ein Archiv, obwohl sie beim nächsten Preis-Update überarbeitet wird.

Fristen, die nach dem Stichtag weiterlaufen

§ 14 Abs. 3 BFSG verlangt vom Dienstleistungserbringer zu gewährleisten, dass die Barrierefreiheitsanforderungen „stets erfüllt werden“. Barrierefreiheit ist damit ein Dauerzustand, kein Vorhaben mit Enddatum.

Ein Prüfintervall für Websites nennt das Gesetz nicht. Wiederkehrende Fristen treffen nur den, der sich auf eine unverhältnismäßige Belastung beruft: § 17 Abs. 3 Satz 1 BFSG verlangt die Beurteilung je Dienstleistungskategorie mindestens alle fünf Jahre, nach Satz 2 zusätzlich bei jeder Änderung der Dienstleistung.

Was das für einen Shop im Alltag heißt

Ein Modehändler mit 14 Beschäftigten betreibt seinen Shop auf einem Baukastensystem. Der Vertrag mit dem Anbieter läuft seit März 2024 bis Februar 2027. Nach § 38 Abs. 1 Satz 2 BFSG darf er bis dahin unverändert fortbestehen. Die heutige Bestellstrecke ist davon nicht erfasst.

Der erste Schritt ist deshalb ein erhobener Stand, keine Jahreszahl. Vier Seiten prüfen, die jede Bestellung durchläuft: Startseite, Kategorieseite, Produktseite, Kasse. Kommen 4 Bilder ohne Alt-Text, 2 Felder ohne Beschriftung und 7 Kontrastbefunde zusammen, sind das 13 offene Punkte.

  • Kritischer Befund oder ab 10 Befunden. Nutzung faktisch ausgeschlossen.
  • Ab einem offenen Befund. Abarbeiten und erneut prüfen.
  • Keine offenen Befunde. Kein Konformitätsnachweis.
So bewertet BarriereRadar den Stand einer Website

Dafür ist BarriereRadar gebaut: Website anlegen, Seite prüfen, priorisierte Befundliste mit Fix-Anleitung, dazu ein Entwurf der Erklärung zur Barrierefreiheit aus dem letzten Scan. Das Monitoring rechnet mit 30 Tagen, ein Richtwert des Werkzeugs, keine gesetzliche Frist. Es bleibt eine automatisierte Erstprüfung, die den vollständigen BITV-/WCAG-Test nicht ersetzt.

Häufige Fragen

Gilt für Websites eine BFSG-Übergangsfrist bis 2030?

Nein. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 nur zweierlei: den weiteren Einsatz von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und den Fortbestand älterer Verträge. Die Dienstleistung selbst fällt nach § 1 Abs. 3 BFSG unter das Gesetz, sobald sie nach dem 28. Juni 2025 für Verbraucher erbracht wird.

Was regelt § 38 BFSG genau?

§ 38 BFSG enthält die Übergangsbestimmungen in zwei Absätzen. Absatz 1 betrifft vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzte Produkte und vorher geschlossene Dienstleistungsverträge; beides endet spätestens am 27. Juni 2030, Verträge schon mit Ablauf ihrer Laufzeit. Absatz 2 betrifft Terminals.

Müssen aufgezeichnete Videos und Büro-Dateiformate von vor dem 28. Juni 2025 nachträglich barrierefrei werden?

Für diese beiden Gruppen gilt das BFSG nicht. § 1 Abs. 4 Nr. 1 BFSG nimmt aufgezeichnete zeitbasierte Medien aus, die vor dem 28. Juni 2025 veröffentlicht wurden, Nr. 2 Dateiformate von Büro-Anwendungen aus demselben Zeitraum. Was genau darunter fällt, sagt das Gesetz nicht: § 2 BFSG definiert beide Begriffe nicht. Für eine später neu veröffentlichte Fassung greift die Ausnahme ohnehin nicht.

Wie lange darf ein Zahlungsterminal weiterlaufen?

Nach § 38 Abs. 2 BFSG bis zum Ende seiner wirtschaftlichen Nutzungsdauer, längstens fünfzehn Jahre nach seiner Ingebrauchnahme. Voraussetzung ist, dass es vor dem 28. Juni 2025 unter Einhaltung der geltenden Regelungen eingesetzt wurde und vergleichbare Dienstleistungen erbringt.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Übergangsbestimmung des BFSG ist schmaler, als die Jahreszahl 2030 vermuten lässt. § 38 Abs. 1 BFSG erlaubt bis zum 27. Juni 2030 den weiteren Einsatz von Produkten, die vor dem 28. Juni 2025 rechtmäßig eingesetzt wurden, und den Fortbestand älterer Verträge. Terminals dürfen bis zum Ende ihrer wirtschaftlichen Nutzungsdauer laufen, höchstens fünfzehn Jahre nach Ingebrauchnahme.

Für die Website eines Onlineshops folgt daraus keine Frist, auf die man warten könnte. § 1 Abs. 3 BFSG erfasst Dienstleistungen, die nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden, und § 14 Abs. 3 BFSG verlangt, die Anforderungen stets zu erfüllen. Datumsbezogene Erleichterungen gibt es nur für Inhalte nach § 1 Abs. 4 BFSG. Der belastbare erste Schritt ist kein Kalendereintrag, sondern ein erhobener Stand.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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