Zur App →
BFSG

EN 301 549 und das BFSG: welcher Weg wirklich gilt

5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Anforderungen an eine Website stehen in der BFSGV, nicht im BFSG selbst. Anlage 3 Nr. 2 BFSG erlaubt, harmonisierte Normen anzuwenden; die EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1 ist damit ein zulässiger Weg.

Zwischen „das BFSG verlangt WCAG 2.1 Stufe AA“ und dem, was im Gesetz steht, liegen zwei Zwischenschritte. Die Anforderungen selbst stehen in der Verordnung zum BFSG, nicht im Gesetz. Die EN 301 549, deren Kapitel 9 auf die WCAG verweist, ist nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG ein zulässiger Weg, sie zu erfüllen. Sie ist aber nicht die harmonisierte Norm zum BFSG. Dieser Beitrag ordnet die Kette und sagt, was daraus für die eigene Formulierung folgt.

Die Kette von der Pflicht zur Prüfregel

Vier Ebenen liegen zwischen der gesetzlichen Pflicht und der Regel, gegen die ein Prüfwerkzeug testet. Wer eine Ebene überspringt, formuliert ungenau, und im Streit hängt daran die Frage, was geschuldet war.

  1. BFSG Wer verpflichtet ist und welche Dienstleistungen erfasst sind, etwa der elektronische Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5.
  2. BFSGV Die konkreten Anforderungen. Für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. § 3 Abs. 1 BFSGV verlangt den Stand der Technik.
  3. Anlage 3 Nr. 2 BFSG Erlaubt, für die Erfüllung harmonisierte Normen anzuwenden.
  4. EN 301 549 Die einschlägige Norm; ihr Kapitel 9 verweist auf die WCAG 2.1, Stufen A und AA.
Vier Ebenen, eine Anforderung
Die Formulierung, die trägt

Richtig: „Anforderungen aus der BFSGV, EN 301 549 als zulässiger Weg nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG.“

Ungenau: „die harmonisierte Norm zum BFSG“. Belegt ist die Harmonisierung der EN 301 549 unter der Richtlinie (EU) 2016/2102, nicht unter dem BFSG.

Warum die Unterscheidung mehr als Wortklauberei ist

Eine harmonisierte Norm trägt eine Vermutungswirkung: Wer sie anwendet, bei dem wird die Einhaltung der Anforderungen vermutet. Diese Wirkung setzt eine Fundstelle im Amtsblatt voraus. Ohne sie bleibt die Norm ein guter, anerkannter Weg, aber eben ein Weg unter mehreren.

Praktisch heißt das: Die Norm anzuwenden ist der sinnvollste Weg, und BarriereRadar prüft entlang der WCAG-Kriterien. Die Aussage „damit sind Sie konform“ folgt daraus aber nicht, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig: Die Vermutungswirkung ist nicht belegt, und die BFSGV verlangt in § 3 Abs. 1 den Stand der Technik, der sich weiterentwickelt.

Dazu kommt die Grenze der Automatisierung. Ein Scan deckt die automatisiert prüfbaren Kriterien ab: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprach-Attribut und einige mehr. Die Formulierung dazu lautet überall: automatisierte Erstprüfung, ersetzt nicht den vollständigen BITV- oder WCAG-Test. Was der Scan im Einzelnen misst, steht im Beitrag Was der automatisierte Scan prüft.

BFSG und BITV nicht vermischen

Die zweite häufige Vermischung betrifft den Adressatenkreis. Das BFSG gilt für private Anbieter. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes; die Länder regeln über eigene Landesgleichstellungsgesetze und eigene Landes-BITV.

Zwei Regelwerke, zwei Adressaten
RegelwerkGilt fürAnforderungen aus
BFSG und BFSGVPrivate Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, unter anderem OnlineshopsBFSGV, mit EN 301 549 als zulässigem Weg
BITV 2.0Öffentliche Stellen des BundesBITV 2.0, die auf EN 301 549 verweist
Landes-BITVÖffentliche Stellen der Länder und KommunenLandesrecht

Welches Regelwerk für eine konkrete Website gilt, ist deshalb keine technische, sondern eine Zuordnungsfrage. Der Beitrag BFSG oder BITV 2.0 führt sie im Einzelnen aus.

Was daneben unabhängig gilt

Drei Punkte hängen nicht an der Normfrage und werden trotzdem regelmäßig mit ihr verrechnet:

BarriereRadar dokumentiert Pflichten und Befunde und ersetzt keine Rechtsberatung. Die automatisierte Prüfung ist eine Erstprüfung: Sie findet, was maschinell messbar ist, und sagt, was sie nicht geprüft hat.

Häufige Fragen

Verlangt das BFSG die WCAG 2.1?

Nicht unmittelbar. Die Anforderungen stehen in der BFSGV, für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr in § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. Nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG dürfen dafür harmonisierte Normen angewendet werden; einschlägig ist die EN 301 549, deren Kapitel 9 auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist.

Ist die EN 301 549 die harmonisierte Norm zum BFSG?

Belegt ist die Harmonisierung unter der Richtlinie (EU) 2016/2102. Eine Fundstelle im Amtsblatt, die sie unter dem BFSG harmonisiert, liegt hier nicht vor. Deshalb lautet die zutreffende Formulierung: Anforderungen aus der BFSGV, EN 301 549 als zulässiger Weg nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG.

Gilt das BFSG auch für Behördenseiten?

Nein. Das BFSG richtet sich an private Anbieter. Für öffentliche Stellen des Bundes gilt die BITV 2.0, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht mit eigener Landes-BITV.

Reicht ein automatisierter Scan?

Nein. Er deckt die automatisiert prüfbaren Kriterien ab, etwa Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur und Fokus-Indikatoren. Er ist eine Erstprüfung und ersetzt keinen vollständigen BITV- oder WCAG-Test.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Anforderungen an eine Website stehen in der BFSGV, nicht im BFSG selbst. Anlage 3 Nr. 2 BFSG erlaubt, harmonisierte Normen anzuwenden; die EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1 ist damit ein zulässiger Weg.

Als „die harmonisierte Norm zum BFSG“ ist sie nicht belegt. BFSG und BITV 2.0 haben zudem verschiedene Adressaten: private Anbieter einerseits, öffentliche Stellen andererseits.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

BarriereRadar kostenlos ausprobieren

BFSG und Website-Barrierefreiheit für Shops und B2C-Dienste – sachlich erklärt, ohne Abmahn-Panik.

Zur App →
Weiterlesen Was die BFSGV konkret vom Onlineshop verlangt Wer das BFSG kontrolliert: MLBF, Bußgeld und Abmahnung Wer ist vom BFSG betroffen? Onlineshops und B2C-Dienste in der Pflicht