EN 301 549 und das BFSG: welcher Weg wirklich gilt
5. September 2026 · 5 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionDie Anforderungen an eine Website stehen in der BFSGV, nicht im BFSG selbst. Anlage 3 Nr. 2 BFSG erlaubt, harmonisierte Normen anzuwenden; die EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1 ist damit ein zulässiger Weg.
Zwischen „das BFSG verlangt WCAG 2.1 Stufe AA“ und dem, was im Gesetz steht, liegen zwei Zwischenschritte. Die Anforderungen selbst stehen in der Verordnung zum BFSG, nicht im Gesetz. Die EN 301 549, deren Kapitel 9 auf die WCAG verweist, ist nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG ein zulässiger Weg, sie zu erfüllen. Sie ist aber nicht die harmonisierte Norm zum BFSG. Dieser Beitrag ordnet die Kette und sagt, was daraus für die eigene Formulierung folgt.
Die Kette von der Pflicht zur Prüfregel
Vier Ebenen liegen zwischen der gesetzlichen Pflicht und der Regel, gegen die ein Prüfwerkzeug testet. Wer eine Ebene überspringt, formuliert ungenau, und im Streit hängt daran die Frage, was geschuldet war.
- BFSG Wer verpflichtet ist und welche Dienstleistungen erfasst sind, etwa der elektronische Geschäftsverkehr nach § 1 Abs. 3 Nr. 5.
- BFSGV Die konkreten Anforderungen. Für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. § 3 Abs. 1 BFSGV verlangt den Stand der Technik.
- Anlage 3 Nr. 2 BFSG Erlaubt, für die Erfüllung harmonisierte Normen anzuwenden.
- EN 301 549 Die einschlägige Norm; ihr Kapitel 9 verweist auf die WCAG 2.1, Stufen A und AA.
Richtig: „Anforderungen aus der BFSGV, EN 301 549 als zulässiger Weg nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG.“
Ungenau: „die harmonisierte Norm zum BFSG“. Belegt ist die Harmonisierung der EN 301 549 unter der Richtlinie (EU) 2016/2102, nicht unter dem BFSG.
Warum die Unterscheidung mehr als Wortklauberei ist
Eine harmonisierte Norm trägt eine Vermutungswirkung: Wer sie anwendet, bei dem wird die Einhaltung der Anforderungen vermutet. Diese Wirkung setzt eine Fundstelle im Amtsblatt voraus. Ohne sie bleibt die Norm ein guter, anerkannter Weg, aber eben ein Weg unter mehreren.
Praktisch heißt das: Die Norm anzuwenden ist der sinnvollste Weg, und BarriereRadar prüft entlang der WCAG-Kriterien. Die Aussage „damit sind Sie konform“ folgt daraus aber nicht, und zwar aus zwei Gründen gleichzeitig: Die Vermutungswirkung ist nicht belegt, und die BFSGV verlangt in § 3 Abs. 1 den Stand der Technik, der sich weiterentwickelt.
Dazu kommt die Grenze der Automatisierung. Ein Scan deckt die automatisiert prüfbaren Kriterien ab: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprach-Attribut und einige mehr. Die Formulierung dazu lautet überall: automatisierte Erstprüfung, ersetzt nicht den vollständigen BITV- oder WCAG-Test. Was der Scan im Einzelnen misst, steht im Beitrag Was der automatisierte Scan prüft.
BFSG und BITV nicht vermischen
Die zweite häufige Vermischung betrifft den Adressatenkreis. Das BFSG gilt für private Anbieter. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes; die Länder regeln über eigene Landesgleichstellungsgesetze und eigene Landes-BITV.
| Regelwerk | Gilt für | Anforderungen aus |
|---|---|---|
| BFSG und BFSGV | Private Anbieter bestimmter Produkte und Dienstleistungen, unter anderem Onlineshops | BFSGV, mit EN 301 549 als zulässigem Weg |
| BITV 2.0 | Öffentliche Stellen des Bundes | BITV 2.0, die auf EN 301 549 verweist |
| Landes-BITV | Öffentliche Stellen der Länder und Kommunen | Landesrecht |
Welches Regelwerk für eine konkrete Website gilt, ist deshalb keine technische, sondern eine Zuordnungsfrage. Der Beitrag BFSG oder BITV 2.0 führt sie im Einzelnen aus.
Was daneben unabhängig gilt
Drei Punkte hängen nicht an der Normfrage und werden trotzdem regelmäßig mit ihr verrechnet:
- Die Erklärung zur Barrierefreiheit. Anbieter von Dienstleistungen erstellen die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG und machen sie in barrierefreier Form zugänglich (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).
- Die Kleinstunternehmen-Ausnahme. Weniger als 10 Beschäftigte und höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG), und sie gilt nur für Dienstleistungen, für keine der vier Produktrollen. Ob mit ihr auch die Informationspflicht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG entfällt, sagt der Gesetzestext nicht.
- Die Sanktion. Bis zu 100.000 Euro für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG), für die übrigen Tatbestände bis zu 10.000 Euro. Rahmen, keine Regelbußen.
BarriereRadar dokumentiert Pflichten und Befunde und ersetzt keine Rechtsberatung. Die automatisierte Prüfung ist eine Erstprüfung: Sie findet, was maschinell messbar ist, und sagt, was sie nicht geprüft hat.
Häufige Fragen
Verlangt das BFSG die WCAG 2.1?
Nicht unmittelbar. Die Anforderungen stehen in der BFSGV, für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr in § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. Nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG dürfen dafür harmonisierte Normen angewendet werden; einschlägig ist die EN 301 549, deren Kapitel 9 auf die WCAG 2.1 in den Stufen A und AA verweist.
Ist die EN 301 549 die harmonisierte Norm zum BFSG?
Belegt ist die Harmonisierung unter der Richtlinie (EU) 2016/2102. Eine Fundstelle im Amtsblatt, die sie unter dem BFSG harmonisiert, liegt hier nicht vor. Deshalb lautet die zutreffende Formulierung: Anforderungen aus der BFSGV, EN 301 549 als zulässiger Weg nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG.
Gilt das BFSG auch für Behördenseiten?
Nein. Das BFSG richtet sich an private Anbieter. Für öffentliche Stellen des Bundes gilt die BITV 2.0, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesrecht mit eigener Landes-BITV.
Reicht ein automatisierter Scan?
Nein. Er deckt die automatisiert prüfbaren Kriterien ab, etwa Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur und Fokus-Indikatoren. Er ist eine Erstprüfung und ersetzt keinen vollständigen BITV- oder WCAG-Test.
Das Wichtigste in Kürze
Die Anforderungen an eine Website stehen in der BFSGV, nicht im BFSG selbst. Anlage 3 Nr. 2 BFSG erlaubt, harmonisierte Normen anzuwenden; die EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1 ist damit ein zulässiger Weg.
Als „die harmonisierte Norm zum BFSG“ ist sie nicht belegt. BFSG und BITV 2.0 haben zudem verschiedene Adressaten: private Anbieter einerseits, öffentliche Stellen andererseits.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.