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BFSG

Was die BFSGV konkret vom Onlineshop verlangt

22. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Die technischen Anforderungen stehen in der BFSGV: § 12 mit vier allgemeinen Nummern für Dienstleistungen, darunter Websites und Unterstützungsdienste, und § 19 mit drei zusätzlichen Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, die Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung ausdrücklich einschließen.

Wer im BFSG nach den konkreten Anforderungen an einen Onlineshop sucht, findet sie dort nicht. Das Gesetz benennt Adressaten, Ausnahmen und Sanktionen; was technisch verlangt ist, steht in der Verordnung zum BFSG. Für Dienstleistungen sind das zwei Paragraphen: § 12 BFSGV mit den allgemeinen Anforderungen und § 19 BFSGV mit den zusätzlichen Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr. Dieser Beitrag geht beide durch und räumt eine verbreitete Verwechslung über die Norm EN 301 549 aus.

§ 12 BFSGV: die allgemeinen Anforderungen

§ 12 BFSGV nennt vier Nummern. Sie gelten für Dienstleistungen allgemein, also auch für den Shop, und Nummer 3 ist die, die die Website unmittelbar betrifft.

Die vier Nummern des § 12 BFSGV
NummerWas verlangt wird
Nr. 1Produkte, die zur Erbringung der Dienstleistung verwendet werden, müssen die Anforderungen der §§ 4 und 6 bis 11 BFSGV und, soweit anwendbar, des § 5 erfüllen
Nr. 2Informationen über die Funktionsweise der Dienstleistung und über die Verbindung zu verwendeten Produkten müssen acht Anforderungen erfüllen (Buchstaben a bis h)
Nr. 3Webseiten einschließlich zugehöriger Online-Anwendungen und auf Mobilgeräten angebotener Dienstleistungen einschließlich mobiler Apps müssen konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden
Nr. 4Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste müssen Informationen zur Barrierefreiheit mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen

Die vier Adjektive in Nummer 3 sind keine Prosa: wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sind die vier Prinzipien, auf denen die WCAG aufgebaut sind. Der Verordnungsgeber übernimmt damit deren Struktur, ohne die Norm zu nennen.

Nummer 2 ist die im Alltag am häufigsten verletzte. Sie verlangt unter anderem, dass Informationen über mehr als einen sensorischen Kanal bereitgestellt werden, auffindbar und verständlich sind, in Textformaten vorliegen, die sich für alternative assistive Formate eignen, in ausreichender Schriftgröße mit ausreichendem Kontrast und ausreichenden Abständen dargestellt werden, und dass für nicht-textliche Inhalte eine alternative Darstellung angeboten wird.

Nummer 4 wird fast immer vergessen

Die Anforderung an Unterstützungsdienste betrifft den Kundenservice: Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste.

Ein barrierefreier Shop mit einem Kontaktweg, der nur telefonisch funktioniert, erfüllt § 12 Nr. 4 BFSGV nicht. Diese Anforderung wird von keinem automatischen Scan gefunden.

§ 19 BFSGV: was für den elektronischen Geschäftsverkehr dazukommt

Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr treten drei Anforderungen hinzu. Sie zielen auf die Stellen, an denen ein Kauf tatsächlich scheitert.

Die Nummern 2 und 3 treffen einen Bereich, den Shopbetreiber meist gar nicht selbst bauen: den Bezahlvorgang. Ein eingebundener Zahlungsdienst, dessen Eingabefelder ohne Beschriftung auskommen oder dessen Zeitlimits nicht verlängerbar sind, macht den Kaufabschluss unmöglich, obwohl der Shop selbst in Ordnung ist.

  1. Produktinformation § 19 Nr. 1 BFSGV: Angaben zur Barrierefreiheit der Ware, soweit vom Hersteller bereitgestellt.
  2. Anmeldung und Identifizierung § 19 Nr. 2 und 3 BFSGV: Login, Zwei-Faktor-Verfahren, Verifizierung. Häufigste Hürde sind Zeitlimits und Bild-Rätsel ohne Alternative.
  3. Bezahlvorgang Eingebundene Zahlungsdienste zählen mit. Prüfen Sie den ganzen Weg bis zur Bestätigung, nicht nur die Warenkorbseite.
  4. Kundenservice § 12 Nr. 4 BFSGV: Der Weg zur Hilfe muss selbst barrierefrei sein, sonst hilft er den Menschen nicht, die ihn brauchen.
Vier Stellen, an denen ein Kauf scheitert

EN 301 549: ein zulässiger Weg, keine Pflichtnorm

Hier lohnt eine genaue Formulierung, weil sie in vielen Angeboten falsch ist. § 3 Abs. 1 BFSGV verlangt den Stand der Technik. Die Verordnung nennt die Norm EN 301 549 an keiner Stelle.

Nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG dürfen für die Barrierefreiheitsanforderungen harmonisierte Normen angewendet werden. Einschlägig ist EN 301 549, deren Kapitel 9 auf die WCAG 2.1 in den Konformitätsstufen A und AA verweist. Das macht die Norm zu einem gangbaren und anerkannten Weg.

Die korrekte Formulierung

Richtig ist: „Anforderungen aus der BFSGV, EN 301 549 als zulässiger Weg nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG.“

Nicht belegt ist dagegen die Aussage, EN 301 549 sei „die harmonisierte Norm zum BFSG“. Belegt ist ihre Harmonisierung unter der Richtlinie (EU) 2016/2102, nicht unter dem BFSG.

Ebenfalls sauber zu trennen: Das BFSG gilt für private Anbieter. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes; die Länder regeln über eigene Gesetze und eigene Landes-BITV. Wer beides vermischt, wendet die falschen Anforderungen an. Der Unterschied ist ausführlich beschrieben in BFSG oder BITV: welche Regel gilt.

Wo die Grenze des automatischen Scans liegt

Ein automatischer Scan findet einen Teil der Anforderungen und einen anderen Teil grundsätzlich nicht. Diese Trennung gehört an den Anfang jedes Projekts, nicht ans Ende.

Automatisiert prüfbar
  • Kontrastverhältnisse
  • fehlende Alternativtexte
  • Formularbeschriftungen
  • Überschriftenstruktur
  • Fokus-Indikatoren
  • Sprach-Attribut der Seite
Eine belastbare Erstprüfung mit klaren Befunden.
Nur manuell prüfbar
  • Sinnhaftigkeit von Alternativtexten
  • Bedienbarkeit des ganzen Kaufwegs mit Tastatur
  • Verständlichkeit von Fehlermeldungen
  • Zeitlimits im Bezahlvorgang
  • Barrierefreiheit der Unterstützungsdienste
Der Teil, der über den tatsächlichen Kaufabschluss entscheidet.
Was ein Scan leistet und was nicht

Deshalb lautet die Formulierung bei BarriereRadar durchgängig „automatisierte Erstprüfung, ersetzt nicht den vollständigen BITV- oder WCAG-Test“. Das ist kein Kleingedrucktes, sondern die Beschreibung dessen, was ein Scan überhaupt leisten kann. Ein Konformitätsversprechen gibt es nicht, und ein Overlay-Widget löst das Problem nicht.

Die Grenzen im Einzelnen stehen in Was ein WCAG-Scan nicht findet. Für die Planung heißt es: Der Scan räumt die Befunde ab, die sich zählen lassen. Der manuelle Durchgang durch den Kaufweg entscheidet, ob jemand tatsächlich bestellen kann.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit und der Rahmen

Neben den technischen Anforderungen steht eine Informationspflicht. Anbieter von Dienstleistungen haben die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Wie diese Erklärung aufgebaut ist, steht in Die Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG.

Zur Sanktion, damit die Größenordnung stimmt: Das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung ist nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Abs. 2 BFSG mit einem Bußgeld bis zu 100.000 Euro bedroht. Für die übrigen Tatbestände, etwa Auskunfts- und Meldepflichten, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge.

Eine Aussage, die in Marktbeschreibungen oft danebensteht, gehört hier ausdrücklich relativiert: Ob ein BFSG-Verstoß eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG ist und damit wettbewerbsrechtliche Folgen hat, ist eine Rechtsansicht ohne belegte Primärquelle. In neuen Texten dieser Marke wird sie nicht verwendet.

Und die Ausnahme für Kleinstunternehmen, weil sie an dieser Stelle regelmäßig falsch zitiert wird: Sie greift bei weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG) und gilt nur für Dienstleistungen, nicht für die vier Produktrollen. Ein „oder“ statt des „und“ verschärft die Regel.

Häufige Fragen

Wo stehen die konkreten Anforderungen für Websites?

In der Verordnung zum BFSG, nicht im Gesetz selbst. § 12 Nr. 3 BFSGV verlangt, dass Webseiten einschließlich zugehöriger Online-Anwendungen und mobiler Apps konsistent und angemessen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet werden. § 19 BFSGV ergänzt drei Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr.

Ist EN 301 549 vorgeschrieben?

Nein. § 3 Abs. 1 BFSGV verlangt den Stand der Technik und nennt die Norm nicht. Nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG dürfen harmonisierte Normen angewendet werden; EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1 A und AA ist ein zulässiger und anerkannter Weg, aber keine unmittelbar vorgeschriebene Pflichtnorm.

Zählt der eingebundene Zahlungsdienst mit?

Ja. § 19 Nr. 2 und Nr. 3 BFSGV nennen Identifizierungs-, Authentifizierungs-, Sicherheits- und Zahlungsfunktionen sowie elektronische Signaturen und Zahlungsdienste ausdrücklich. Prüfen Sie deshalb den gesamten Kaufweg bis zur Bestätigung und nicht nur die eigenen Seiten.

Muss auch der Kundenservice barrierefrei sein?

Ja. § 12 Nr. 4 BFSGV verlangt, dass Unterstützungsdienste wie Help-Desk, Call-Center, technische Unterstützung, Relaisdienste und Schulungsdienste die Informationen über die Barrierefreiheit der Dienstleistung mit barrierefreien Kommunikationsmitteln bereitstellen.

Reicht ein automatischer Scan aus?

Nein. Ein Scan deckt die automatisiert prüfbaren Kriterien ab: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprachattribut. Die Bedienbarkeit des Kaufwegs, die Verständlichkeit von Fehlermeldungen und die Unterstützungsdienste lassen sich nur manuell prüfen.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die technischen Anforderungen stehen in der BFSGV: § 12 mit vier allgemeinen Nummern für Dienstleistungen, darunter Websites und Unterstützungsdienste, und § 19 mit drei zusätzlichen Anforderungen für den elektronischen Geschäftsverkehr, die Identifizierung, Authentifizierung und Zahlung ausdrücklich einschließen.

EN 301 549 ist nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG ein zulässiger Weg und keine in der BFSGV genannte Pflichtnorm; § 3 Abs. 1 BFSGV verlangt den Stand der Technik. Ein automatischer Scan deckt die zählbaren Befunde ab, der Kaufweg und der Kundenservice bleiben manuell zu prüfen.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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