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BFSG

Wer das BFSG kontrolliert: MLBF, Bußgeld und Abmahnung

20. August 2026 · 5 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Die Kontrolle des BFSG liegt bei der Marktüberwachung der Länder, gebündelt in der MLBF; Verbraucher erreichen vorher die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG über § 34 BFSG. Das Bußgeld für eine nicht barrierefreie Dienstleistung reicht bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG).

Das BFSG ist seit dem 28. Juni 2025 in Kraft, und die häufigste Folgefrage lautet: Wer prüft das eigentlich? Die Antwort ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen, kurz MLBF. Dieser Beitrag erklärt, was die MLBF tun kann, wie hoch das Bußgeld wirklich ist und warum wir zur vielzitierten Abmahngefahr keine Behauptung verbreiten, für die es keine Fundstelle gibt.

Wer kontrolliert: die MLBF

Die Marktüberwachung zum BFSG ist Ländersache: § 2 Nr. 22 BFSG verweist die Zuständigkeit auf das Landesrecht, und § 28 BFSG nennt die Aufgaben der Marktüberwachung. Die Länder haben dafür gemeinsam die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) errichtet, erreichbar über mlbf-barrierefrei.de. Der Name steht nicht im Gesetz; die Stelle ist über die Behördenquellen belegt.

Die MLBF ist keine Beratungsstelle und kein Scanner-Dienst: Sie ist die Behörde, die Anbieter zur Auskunft auffordern, Maßnahmen anordnen und Verstöße als Ordnungswidrigkeit verfolgen kann. Für Anbieter von Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und vergleichbare Websites, ist sie die Stelle, die sich meldet, wenn es ernst wird.

Wie hoch das Bußgeld wirklich ist

Das Bußgeld hat zwei Stufen, und die Reihung gehört dazu. Für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung droht die Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG). Für die übrigen Tatbestände, etwa Verstöße gegen Auskunfts- und Meldepflichten, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €. Die Höchstbeträge sind Rahmen, keine Regelbußen; was im Einzelfall festgesetzt wird, entscheidet die Stelle.

Die zwei Bußgeldstufen des § 37 BFSG
TatbestandRahmenFundstelle
Nicht barrierefreie Dienstleistung anbietenbis 100.000 €§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG
Übrige Tatbestände, etwa Auskunfts- und Meldepflichtenbis 10.000 €§ 37 BFSG

Damit das Bußgeld überhaupt auf dem Tisch liegt, muss die Dienstleistung vom BFSG erfasst sein. Ob Ihr Angebot dazugehört, prüft BFSG: betroffen, wer?.

Was vor dem Bußgeld kommt

Das Bußgeld ist nicht der erste Schritt. Verbraucher können zunächst das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG beschreiten, das bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG liegt. Erst wenn Streitigkeiten nicht beigelegt werden oder die Marktüberwachung von sich aus tätig wird, geht es an die behördliche Seite. Für Anbieter heißt das: Wer eine Beschwerde ernst nimmt und behebt, was sie trägt, kommt dem Verfahren zuvor.

  1. Hinweis oder Beschwerde Ein Nutzer meldet eine Barriere, an Sie oder an die Schlichtungsstelle.
  2. Schlichtungsverfahren (§ 34 BFSG) Die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG versucht die Einigung.
  3. Marktüberwachung wird tätig Die MLBF kann Auskünfte verlangen und Maßnahmen anordnen.
  4. Ordnungswidrigkeit Bleibt die Dienstleistung nicht barrierefrei, droht das Bußgeld nach § 37 BFSG.
Der Weg vom Hinweis bis zum Bußgeld

Die Abmahnfrage: was wir nicht behaupten

Viele Ratgebertexte stellen die wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen eines BFSG-Verstoßes als gesichert dar. Wir finden dafür keine amtliche Fundstelle: Ob ein Verstoß gegen das BFSG zugleich eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG verletzt, ist eine Rechtsansicht, die hier nicht als Fakt verkauft wird. Was belegt ist, reicht als Druck völlig aus: die MLBF als Marktüberwachung, das Schlichtungsverfahren und ein Bußgeldrahmen bis 100.000 €.

Belegt
  • Marktüberwachung durch die MLBF (§ 28 BFSG)
  • Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG
  • Bußgeld bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG)
Der amtliche Weg, auf den Sie sich einstellen.
Nicht amtlich belegt
  • Wettbewerbsrechtliche Abmahnung wegen BFSG-Verstoß
  • Konkrete Bußgeld-Statistiken oder Wellen von Verfahren
  • Erfolgsquoten einzelner Abhilfewege
Was wir nicht belegen können, sagen wir nicht als Tatsache.
Belegt und unbelegt bei der Durchsetzung des BFSG

Praxisbeispiel: der Brief, der keiner war

Ein Onlineshop-Betreiber bekommt über die Schlichtungsstelle einen Hinweis: Sein Bestellprozess sei für Screenreader-Nutzer nicht durchgängig. Statt abzuwarten, lässt er den Prozess prüfen, behebt die Formular-Labels und die Fokusführung und dokumentiert beides. Das Verfahren endet ohne Anordnung. Das Gegenstück dazu: ein Anbieter, der denselben Hinweis ignoriert, landet bei der MLBF, und dort beginnt die Behördenlogik mit Fristen und Pflichten.

BarriereRadar liefert dafür die automatisierte Erstprüfung: Der Scan deckt die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab, Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren und das Sprach-Attribut, und wiederholt das im 30-Tage-Monitoring mit Ampel. Er ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test und verspricht keine Konformität. Die Pflicht zur Erklärung zur Barrierefreiheit behandelt Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG.

Häufige Fragen

Wer kontrolliert die Einhaltung des BFSG?

Die Marktüberwachung liegt bei den Ländern (§ 2 Nr. 22, § 28 BFSG); dafür wurde die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF) errichtet. Daneben können Verbraucher das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG anrufen.

Wie hoch ist das Bußgeld nach dem BFSG?

Für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung bis zu 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG), für übrige Tatbestände wie Verstöße gegen Auskunfts- und Meldepflichten bis zu 10.000 €. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.

Kann ich wegen mangelnder Barrierefreiheit abgemahnt werden?

Das ist nicht amtlich belegt. Ob ein BFSG-Verstoß eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG darstellt, ist eine Rechtsansicht ohne gesicherte Fundstelle; wir behaupten sie deshalb nicht. Belegt sind die Marktüberwachung durch die MLBF, das Schlichtungsverfahren und der Bußgeldrahmen.

Ersetzt ein automatischer Scan den WCAG-Test?

Nein. Eine automatisierte Erstprüfung deckt nur die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab, etwa Kontraste, Alt-Texte und Formular-Labels. Maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung; der vollständige Test bleibt eine eigene Aufgabe.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Die Kontrolle des BFSG liegt bei der Marktüberwachung der Länder, gebündelt in der MLBF; Verbraucher erreichen vorher die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG über § 34 BFSG. Das Bußgeld für eine nicht barrierefreie Dienstleistung reicht bis 100.000 € (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG).

Zur Abmahngefahr gibt es keine amtliche Fundstelle; wir verwenden sie nicht als Verkaufsargument. Wer seine Pflichten ernst nimmt, dokumentiert Befunde und Behebung und ist damit auf den behördlichen Weg vorbereitet, der belegt ist.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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