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Grundlagen

BFSG oder BITV 2.0: welche Regel für Ihre Website gilt

11. August 2026 · 9 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion
Kurzantwort

Das BFSG gilt für private Anbieter, Hersteller, Importeure und Händler und ist seit dem 28.06.2025 in Kraft. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes (§ 12 BGG, § 12a BGG); Länder und Kommunen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Technisch laufen beide über die harmonisierte Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.

In Ausschreibungen, Angeboten und Lastenheften stehen beide Kürzel nebeneinander, oft im selben Satz: BFSG und BITV 2.0. Sie regeln dasselbe Ziel und gelten für verschiedene Adressaten. Wer sie vermischt, prüft entweder nach einer Regel, die ihn nicht trifft, oder verlässt sich auf eine Ausnahme, die es in seinem Regelkreis nicht gibt. Dieser Beitrag zieht die Trennlinie, zeigt, warum beide technisch auf dieselbe Norm zulaufen, und benennt die drei Stellen, an denen die Verwechslung praktische Folgen hat.

Die Trennlinie: privat oder öffentlich

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um, den European Accessibility Act, und gilt seit dem 28. Juni 2025. Es richtet sich an private Wirtschaftsakteure.

Die Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung (BITV 2.0) gilt für öffentliche Stellen des Bundes. Wer dazu zählt, steht in § 12 BGG; verpflichtet werden sie durch § 12a BGG, und § 12d BGG ist die Ermächtigung, auf der die Verordnung überhaupt beruht. Ihr § 2 zählt auf, was sachlich erfasst ist: Websites, mobile Anwendungen, elektronisch unterstützte Verwaltungsabläufe und grafische Programmoberflächen. Länder und Kommunen unterliegen dagegen dem jeweiligen Landesrecht. Die BITV 2.0 ist älter als das BFSG, sie hat eine eigene Nachweislogik, und sie ist nicht die Grundlage, nach der ein Onlineshop bewertet wird.

Die Kurzformel

BFSG: private Anbieter und Hersteller. BITV 2.0: öffentliche Stellen des Bundes und seine Einrichtungen; für Länder und Kommunen gilt das jeweilige Landesrecht.

Eine Agentur, die für beide Auftraggeber arbeitet, braucht deshalb zwei Prüfmaßstäbe im Kopf, auch wenn die technischen Kriterien am Ende weitgehend zusammenfallen.

Verpflichtet sind nach dem BFSG Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie Anbieter bestimmter Dienstleistungen. Zu den Dienstleistungen zählen unter anderem der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops, Bankgeschäfte für Verbraucher, Personenbeförderung und E-Books (§ 1 in Verbindung mit § 2 BFSG). Wer im Einzelnen erfasst ist, steht in Wer ist vom BFSG betroffen?.

Warum beide auf dieselbe Norm zeigen

Technisch laufen die beiden Regelkreise zusammen. Die Anforderungen des BFSG leiten sich aus der harmonisierten Norm EN 301 549 ab, und diese verweist auf die Web Content Accessibility Guidelines (WCAG). Auch die BITV 2.0 kommt dort an: § 3 BITV 2.0 nennt die Norm nicht beim Namen, vermutet die Erfüllung ihrer Anforderungen aber bei Übereinstimmung mit den harmonisierten Normen aus dem Amtsblatt der EU, und das ist ebenfalls die EN 301 549.

Das erklärt, warum ein Prüfbericht auf den ersten Blick in beiden Welten gleich aussieht: Kontraste, Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprachauszeichnung. Der Unterschied liegt nicht in den Kriterien, sondern in Adressat, Nachweisform und Aufsicht.

BFSG
  • Private Anbieter, Hersteller, Importeure, Händler
  • Seit 28.06.2025 in Kraft, für Neuangebote ohne Übergangsfrist
  • Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG mit den Informationen nach Anlage 3 Nr. 1
  • Marktüberwachung durch die MLBF, Bußgeld bis zu 100.000 € nach § 37 BFSG als Höchstbetrag
Der Regelkreis für Shops und B2C-Dienste.
BITV 2.0
  • Öffentliche Stellen des Bundes (§ 12 BGG); Länder und Kommunen nach jeweiligem Landesrecht
  • Sachlich erfasst: Websites, Apps, Verwaltungsabläufe, grafische Programmoberflächen (§ 2 BITV 2.0)
  • Eigene, ältere Nachweis- und Berichtslogik: Erklärung zur Barrierefreiheit und Feedback-Mechanismus nach § 7 BITV 2.0
  • Durchsetzung über die Überwachungsstelle des Bundes (§ 13 Abs. 3 BGG); in den Ländern über die nach Landesrecht bestimmten Stellen
Der Regelkreis für Bundesbehörden und ihre Einrichtungen.
Zwei Regelkreise, eine technische Grundlage

Drei Stellen, an denen die Verwechslung teuer wird

Solange es nur um Kontraste geht, verzeiht die Verwechslung. An diesen drei Punkten nicht:

Wo sich die beiden Regelkreise wirklich unterscheiden
PunktBFSGBITV 2.0
KleinstunternehmenAusnahme nach § 3 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. § 2 Nr. 17 BFSG, nur für Dienstleistungenkeine vergleichbare Ausnahme
SanktionBußgeld bis zu 100.000 € nach § 37 BFSG als Höchstbetrag, dazu wettbewerbsrechtliche Abmahnrisikenkein vergleichbarer Bußgeldrahmen
AufsichtMarktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF)Überwachungsstelle des Bundes nach § 13 Abs. 3 BGG für Stellen des Bundes; in den Ländern die nach Landesrecht bestimmten Stellen

Der erste Punkt, die Kleinstunternehmen-Ausnahme, ist der gefährlichste, weil sie doppelt eingeschränkt ist. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG nur, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Mio. € Jahresbilanzsumme erreicht. Und die Ausnahme selbst steht in § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG, der ausdrücklich nur Kleinstunternehmen nennt, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, nicht Produkthersteller. Wer aus dem UND ein ODER macht, hält sich für ausgenommen und ist es nicht: Die ausführliche Fassung steht in BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.

Der zweite Punkt ist die Sanktion. Das BFSG hat mit § 37 einen eigenen Bußgeldtatbestand. Für den Verstoß gegen die Pflichten des Dienstleistungserbringers aus § 14 Abs. 1 BFSG reicht der Rahmen nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Absatz 2 bis zu 100.000 €; derselbe Rahmen gilt für die Fälle des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 10, in den übrigen Fällen bis zu 10.000 €. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbeträge. Die BITV 2.0 enthält keine vergleichbare Bußgeldvorschrift. Wer im privaten Regelkreis nach ihr denkt, unterschätzt deshalb, was ein Verstoß kosten kann.

Der dritte Punkt ist die Aufsicht, und damit die Frage, wo eine Beschwerde landet. Im BFSG ist es die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Für öffentliche Stellen des Bundes ist es die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik, die nach § 13 Abs. 3 BGG bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingerichtet ist; auf Landesebene sind es die jeweils nach Landesrecht bestimmten Stellen. Zwei Regelkreise, zwei Adressen.

Ein vierter Punkt gehört nicht in diese Aufzählung, weil er kein Unterschied zwischen den Regelkreisen ist, sondern eine Frist innerhalb des BFSG: die Zeit. Für Neuangebote sieht das BFSG keine Übergangsfrist vor. Die Übergangsbestimmung des § 38 BFSG reicht bis zum 27. Juni 2030, betrifft aber Bestandssituationen und ist enger, als ihr Ruf vermuten lässt: BFSG-Übergangsfrist 2030.

Was ein automatisierter Scan in beiden Welten leisten kann

Unabhängig davon, welcher Regelkreis gilt, bleibt die Grenze der Werkzeuge dieselbe. Ein automatisierter Scan deckt nur die Kriterien ab, die sich aus dem Quelltext eindeutig entscheiden lassen. Der Regelkatalog von BarriereRadar ist dafür eine flache Liste; jede Regel nennt das Erfolgskriterium der WCAG 2.1, auf das sie zeigt, dazu eine Schwere und eine Fix-Anleitung. Welchem der vier WCAG-Prinzipien eine Regel zugehört, sagt die erste Ziffer dieses Kriteriums:

Das sind Beispiele, keine Abschrift des Katalogs: Er wächst, und eine hier abgetippte Liste wäre beim nächsten Ausbau still veraltet. Die vollständige Fassung mit Kriterium, WCAG-Fundstelle und Schwere steht auf der Produktseite unter Was geprüft wird; sie holt den Katalog beim Laden aus derselben Schnittstelle, die auch die App benutzt. Direkt daneben steht mit Begründung, was der Scan ausdrücklich nicht entscheidet.

Er kann nicht beurteilen, ob ein Alternativtext das Bild wirklich beschreibt, ob eine Bedienreihenfolge sinnvoll ist oder ob eine Fehlermeldung verständlich formuliert wurde. Deshalb heißt es hier durchgehend „automatisierte Erstprüfung“ und nie „konform“. Was das im Einzelnen bedeutet, steht in Was der automatisierte Barrierefreiheits-Scan prüft.

Zwei Dinge, die BarriereRadar nicht tut

Kein Konformitätsversprechen: Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV- oder WCAG-Test.

Kein Overlay-Widget: Ein Skript, das Barrieren zur Laufzeit überdeckt, ändert die zugrunde liegende Seite nicht und ersetzt keine der beiden Regeln.

Praktisch führt BarriereRadar je Website eine Befundliste mit Ampel: rot bei einem kritischen Befund oder ab zehn offenen Befunden, gelb ab einem offenen Befund, grün ohne. Das Monitoring ruft die Website alle 30 Tage von sich aus erneut ab, weil Seiten sich ändern und eine einmalige Prüfung nur einen Tag beschreibt; gemeldet wird, was sich seit dem letzten Lauf verändert hat. Welche Regel für Sie gilt, entscheidet dabei nicht die Software, sondern Ihre Rolle: privat oder öffentlich.

Häufige Fragen

Gilt für meinen Onlineshop das BFSG oder die BITV 2.0?

Für einen privat betriebenen Onlineshop gilt das BFSG. Die BITV 2.0 richtet sich an öffentliche Stellen des Bundes; wer dazu zählt, steht in § 12 BGG, verpflichtet werden sie durch § 12a BGG. Länder und Kommunen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Beide Regelkreise laufen technisch auf die harmonisierte Norm EN 301 549 zu, die auf die WCAG verweist, aber Adressat, Nachweisform und Aufsicht sind verschieden.

Gibt es im BFSG eine Ausnahme für kleine Unternehmen?

Ja, aber doppelt eingeschränkt. Die Ausnahme selbst steht in § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG und gilt nur für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, nicht für Produkthersteller. Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG nur, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und dabei entweder höchstens 2 Millionen Euro Jahresumsatz erzielt oder höchstens 2 Millionen Euro Jahresbilanzsumme erreicht.

Was kostet ein Verstoß gegen das BFSG?

§ 37 BFSG stuft Verstöße als Ordnungswidrigkeit ein. Für den Verstoß gegen § 14 Abs. 1 BFSG, also die Pflichten des Dienstleistungserbringers, reicht der Rahmen nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 in Verbindung mit Absatz 2 bis zu 100.000 Euro. Derselbe Rahmen gilt in den Fällen des § 37 Abs. 1 Nr. 1, 7, 9 und 10; nur in den übrigen Fällen liegt die Obergrenze bei 10.000 Euro. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbeträge. Überwacht wird durch die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen. Daneben bestehen wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiken.

Wer kontrolliert die Barrierefreiheit öffentlicher Websites?

Nicht die MLBF. Für öffentliche Stellen des Bundes ist die Überwachungsstelle des Bundes für Barrierefreiheit von Informationstechnik zuständig, die nach § 13 Abs. 3 BGG bei der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit eingerichtet ist. Auf Landesebene übernehmen das die nach Landesrecht bestimmten Stellen. Die Erklärung zur Barrierefreiheit und der Feedback-Mechanismus richten sich dabei nach § 7 BITV 2.0.

Reicht ein automatisierter Scan für den Nachweis?

Nein. Ein automatisierter Scan deckt die maschinell prüfbaren Kriterien ab, etwa Alternativtexte, Formularbeschriftungen, Überschriftenstruktur und Fokus-Indikatoren; beim Kontrast erfasst er nur Inline-Farbangaben. Er beurteilt nicht, ob ein Alternativtext inhaltlich passt oder eine Bedienreihenfolge sinnvoll ist. Er ist eine Erstprüfung und ersetzt nicht den vollständigen BITV- oder WCAG-Test.

Das Wichtigste in Kürze

Kurz zusammengefasst

Das BFSG gilt für private Anbieter, Hersteller, Importeure und Händler und ist seit dem 28.06.2025 in Kraft. Die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen des Bundes (§ 12 BGG, § 12a BGG); Länder und Kommunen richten sich nach dem jeweiligen Landesrecht. Technisch laufen beide über die harmonisierte Norm EN 301 549, die auf die WCAG verweist.

Unterschiedlich sind Ausnahme, Sanktion und Aufsicht. Die Ausnahme des § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG greift nur für Kleinstunternehmen im Sinne des § 2 Nr. 17 BFSG, also weniger als zehn Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Umsatz oder Bilanzsumme, und sie gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkthersteller.

Für Neuangebote sieht das BFSG keine Übergangsfrist vor; § 38 BFSG betrifft Bestandssituationen bis zum 27. Juni 2030. Ein automatisierter Scan bleibt in beiden Regelkreisen eine Erstprüfung und ersetzt keinen vollständigen BITV- oder WCAG-Test.

Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.

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