Schlichtungsstelle BFSG: das Verfahren nach § 34 BFSG
1. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar Redaktion§ 34 BFSG gibt Verbrauchern bei Streit über die Barrierefreiheit einer Dienstleistung ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG. Die Stelle sucht eine Einigung; Bußgeld und Anordnungen liegen bei der Marktüberwachung (§ 28, § 32, § 37 BFSG).
Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für private Anbieter, und mit ihm ein Weg, den viele Website-Betreiber nicht kennen: das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG. Sie können die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG anrufen, die bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet ist. Dieser Beitrag erklärt, wer das Verfahren beantragen kann, wie es abläuft und wie ein Anbieter vorbereitet ist, bevor der erste Antrag eingeht.
Was § 34 BFSG regelt
§ 34 BFSG eröffnet für Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Wirtschaftsakteuren über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen ein Schlichtungsverfahren. Zuständig ist die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG. Sie ist bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen eingerichtet und legt Streitigkeiten außergerichtlich bei.
Wirtschaftsakteur ist im BFSG der Oberbegriff für Hersteller, Bevollmächtigte, Einführer, Händler und Dienstleistungserbringer. Ein Onlineshop ist als Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG) erfasst. Ob Ihr Angebot dazugehört, klärt Wer ist vom BFSG betroffen?.
Die Schlichtungsstelle verhängt kein Bußgeld und ordnet nichts an. Sie sucht eine Einigung zwischen Verbraucher und Anbieter. Bußgeld (§ 37 BFSG) und Anordnungen der Marktüberwachung (§ 28 BFSG) liegen auf einem zweiten Weg, den ein Verbraucher ebenfalls gehen kann (§ 32 BFSG).
Für den Anbieter ist ein Schlichtungsantrag die Gelegenheit, eine Barriere zu beheben, bevor eine Behörde sie feststellt.
Wer das Verfahren beantragen kann
Antragsteller sind Verbraucher: Menschen, die eine Dienstleistung nutzen wollen und an einer Barriere scheitern, etwa an einem Bestellformular ohne Beschriftungen oder an einem Bezahlschritt, der sich nicht mit der Tastatur abschließen lässt. Auf der anderen Seite steht der Wirtschaftsakteur, für Websites also der Dienstleistungserbringer.
Eine Größenschwelle für den Antrag gibt es nicht, nur für die Pflicht selbst: Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG) sind bei Dienstleistungen von den Anforderungen des § 3 Abs. 1 BFSG ausgenommen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Beide Bedingungen müssen zusammen vorliegen; wer 10 Beschäftigte hat, ist Adressat, unabhängig vom Umsatz.
| Weg | Wer ihn geht | Fundstelle | Was am Ende steht |
|---|---|---|---|
| Schlichtung | Verbraucher | § 34 BFSG i. V. m. § 16 Abs. 1 BGG | Einigung oder Ende ohne Einigung |
| Antrag bei der Marktüberwachung | Verbraucher und anerkannte Verbände | § 32 BFSG | behördliches Verfahren |
| Marktüberwachung von Amts wegen | die MLBF | § 28 BFSG | Auskunftsverlangen, Anordnungen, Bußgeld nach § 37 BFSG |
Wie das Verfahren abläuft
Das BFSG beschreibt den Ablauf nicht selbst; es verweist auf die Schlichtungsstelle des BGG. Für den Anbieter zählt der Kern jedes Schlichtungsverfahrens: Beide Seiten kommen zu Wort, die Stelle sucht eine Lösung, die beide annehmen können, und ein Schlichtungsvorschlag bindet niemanden gegen seinen Willen. Wer die Barriere bis dahin behoben hat, hat das Verfahren in der Sache erledigt.
- Antrag des Verbrauchers Die Barriere wird benannt: welche Seite, welcher Schritt, welches Hilfsmittel. Der Anbieter erfährt davon über die Schlichtungsstelle.
- Stellungnahme des Anbieters Befund nachvollziehen, den Stand der Website belegen, Behebung mit Termin zusagen oder begründen, warum keine Barriere vorliegt.
- Einigungsversuch Die Stelle vermittelt. Eine belegte Behebung ist das stärkste Argument in diesem Schritt.
- Abschluss Einigung, oder Ende ohne Einigung. Im zweiten Fall bleibt dem Verbraucher der Antrag bei der Marktüberwachung (§ 32 BFSG).
Wie viel Zeit die Stelle für eine Stellungnahme einräumt, sagt sie im Einzelfall. Wer den Stand seiner Website belegen kann, braucht dafür Tage, nicht Wochen: Prüfbericht, Befundliste, Datum der Behebung.
Schlichtung und Marktüberwachung: zwei Wege, ein Maßstab
- Antrag des Verbrauchers bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG
- Ziel: Einigung zwischen beiden Seiten
- Kein Bußgeld, keine Anordnung
- Von Amts wegen oder auf Antrag von Verbrauchern und anerkannten Verbänden (§ 32 BFSG)
- Auskunftsverlangen und Anordnungen der MLBF
- Bußgeld bis 100.000 € für eine nicht barrierefreie Dienstleistung (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG)
Der Maßstab ist auf beiden Wegen derselbe: die Barrierefreiheitsanforderungen der Verordnung zum BFSG. Für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr stehen sie in § 12 Nr. 3 BFSGV und in § 19 BFSGV für Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlung. Als zulässiger Weg dorthin gilt nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG die Anwendung harmonisierter Normen; einschlägig ist EN 301 549 mit ihrem Verweis auf die WCAG 2.1. Was die MLBF im Einzelnen kann, steht in Wer das BFSG kontrolliert: MLBF, Bußgeld und Abmahnung.
Eines fehlt in diesem Beitrag mit Absicht: die vielzitierte Abmahngefahr wegen eines BFSG-Verstoßes. Sie hat keine amtliche Fundstelle, ist eine Rechtsansicht und wird hier nicht als Tatsache verkauft.
Pflicht, Kür und die Erklärung zur Barrierefreiheit
Ein Schlichtungsantrag trifft einen Anbieter an zwei Pflichten und an einigen Dingen, die keine sind:
- Pflicht: Die Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung erfüllt (§ 14 Abs. 1 Nr. 1 BFSG).
- Pflicht: Die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG sind zu erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich zu machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG). Diese Erklärung wird im Verfahren zuerst gelesen.
- Keine Pflicht, aber Vorsorge: ein Kontaktweg für Barrieren auf der Website, ein dokumentierter Prüfstand mit Datum und ein fester Prüftakt. Das BFSG nennt kein Prüfintervall; 30 Tage sind Selbstorganisation, keine Frist.
Was Anlage 3 Nr. 1 im Einzelnen verlangt, steht in Erklärung zur Barrierefreiheit nach BFSG.
Praxisbeispiel: der Antrag kommt an einem Montag
Ein Versandhändler mit 14 Beschäftigten bekommt über die Schlichtungsstelle die Nachricht, ein Kunde mit Screenreader habe die Bestellung im Schritt „Zahlungsart“ abbrechen müssen: Die Auswahlfelder hätten keine Beschriftung gehabt. Der Händler prüft nach, findet drei Formularfelder ohne zugängliche Namen und einen Fokus, der nach dem Öffnen des Zahlungsdialogs verloren geht. Er behebt beides innerhalb einer Woche, dokumentiert Befund und Behebung mit Datum und schickt der Stelle den Prüfstand. Das Verfahren endet mit einer Einigung, ohne dass eine Behörde beteiligt war.
BarriereRadar liefert dafür die automatisierte Erstprüfung: Der Scan deckt die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab, Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren und das Sprach-Attribut. Der Entwurf der Erklärung benennt den geprüften Stand samt bekannter Einschränkungen und weist auf das Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG hin. Das Monitoring ruft die Website alle 30 Tage erneut ab und zeigt eine Ampel: rot bei einem kritischen Befund oder ab zehn offenen Befunden, gelb ab einem offenen Befund, grün ohne offene Befunde. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test und verspricht keine Konformität.
Häufige Fragen
Was ist die Schlichtungsstelle nach dem BFSG?
Die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG, eingerichtet bei der oder dem Beauftragten der Bundesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen. § 34 BFSG weist ihr das Schlichtungsverfahren bei Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Wirtschaftsakteuren über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen zu.
Wer kann ein Schlichtungsverfahren nach § 34 BFSG beantragen?
Verbraucher, die mit einem Wirtschaftsakteur über die Einhaltung der Barrierefreiheitsanforderungen streiten, etwa weil ein Onlineshop für sie nicht bedienbar ist. Daneben können Verbraucher und anerkannte Verbände nach § 32 BFSG ein Verfahren bei der Marktüberwachungsbehörde beantragen.
Kann die Schlichtungsstelle ein Bußgeld verhängen?
Nein. Die Schlichtungsstelle sucht eine Einigung und ordnet nichts an. Bußgelder verhängt die Marktüberwachung nach § 37 BFSG: bis zu 100.000 € für das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung (§ 37 Abs. 1 Nr. 8 i. V. m. Abs. 2 BFSG), bis zu 10.000 € für die übrigen Tatbestände. Das sind Höchstbeträge, keine Regelbußen.
Was passiert, wenn die Schlichtung scheitert?
Dann bleibt dem Verbraucher der Antrag bei der Marktüberwachungsbehörde nach § 32 BFSG, und die Marktüberwachung kann von sich aus tätig werden (§ 28 BFSG).
Das Wichtigste in Kürze
§ 34 BFSG gibt Verbrauchern bei Streit über die Barrierefreiheit einer Dienstleistung ein Schlichtungsverfahren bei der Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG. Die Stelle sucht eine Einigung; Bußgeld und Anordnungen liegen bei der Marktüberwachung (§ 28, § 32, § 37 BFSG).
Vorbereitet ist, wer den Stand seiner Website mit Datum belegen kann und die Erklärung nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG führt. Eine belegte Behebung ist im Verfahren das stärkste Argument, und sie kommt der Behörde zuvor.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.