Agentur für Barrierefreiheit beauftragen: So wählen Sie richtig
28. August 2026 · 8 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionDie Beauftragung einer Agentur für Barrierefreiheit ist eine Beschaffungsfrage, keine Rechtsfrage. Das BFSG spricht die Pflichten dem Dienstleistungserbringer zu (§ 14 BFSG), und die Verordnung nennt als Maßstab den Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 BFSGV). Ein Konformitätsversprechen auf Dauer kann deshalb niemand seriös abgeben, weder eine Agentur noch ein Werkzeug.
Viele Shopbetreiber stehen vor derselben Frage: Barrierefreiheit im eigenen Team umsetzen oder eine Agentur damit beauftragen? Seit dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) für private Anbieter, und das Anbieten einer nicht barrierefreien Dienstleistung kann als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG). Die Beauftragung ist dabei eine Beschaffungsfrage: Wer ohne Bestandsaufnahme ausschreibt, bekommt Angebote, die er nicht vergleichen kann. Dieser Beitrag zeigt, was eine Agentur leisten kann, was rechtlich bei Ihnen bleibt und woran Sie unseriöse Angebote erkennen.
- Was eine Agentur leisten kann und was rechtlich bei Ihnen bleibt
- Was Sie vor der Ausschreibung selbst klären sollten
- So wählen Sie die Agentur aus
- An diesen Versprechen erkennen Sie unseriöse Angebote
- Praxisbeispiel: Ausschreibung mit Befundliste statt Bauchgefühl
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was eine Agentur leisten kann und was rechtlich bei Ihnen bleibt
Eine Agentur kann prüfen, umbauen und begleiten. Sie kann Ihre Website gegen die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSG-Verordnung (BFSGV) testen, Barrieren im Code beseitigen, Kontraste und Beschriftungen nachziehen und die Erklärung zur Barrierefreiheit mit Ihnen erstellen. Das ist Handwerksleistung, und gute Handwerksleistung ist ihr Geld wert.
Was sie nicht leisten kann, ist die Übernahme der gesetzlichen Pflicht. Das BFSG spricht die Pflichten dem Dienstleistungserbringer zu, also dem, der die Dienstleistung anbietet oder erbringt (§ 14 Abs. 1 BFSG). Dazu gehört ausdrücklich, dass die Anforderungen stets erfüllt werden: bei Änderungen am Angebot, an den Anforderungen und an den Normen, auf die verwiesen wird (§ 14 Abs. 3 BFSG). Eine Pflicht, die das Gesetz so formuliert, endet nicht mit der Abnahme eines Projekts. Wer eine Agentur beauftragt, beauftragt Arbeit, keine Verantwortung.
Entscheidend ist außerdem, welchen Maßstab die Verordnung nennt: Bei der Erfüllung der Anforderungen ist der Stand der Technik zu beachten (§ 3 Abs. 1 BFSGV). Das ist ein beweglicher Maßstab, kein Fixpunkt. Deshalb kann niemand seriös eine dauerhafte, garantierte Konformität versprechen, weder eine Agentur noch ein Prüfwerkzeug. Versprochen werden kann eine sorgfältige Prüfung zu einem benannten Zeitpunkt gegen einen klar benannten Kriterienkatalog.
Weder eine Agentur noch ein Scan-Tool kann Ihnen rechtssichere Barrierefreiheit auf Dauer garantieren. Das liegt nicht an mangelndem Können, sondern am Maßstab: Der Stand der Technik entwickelt sich weiter, und die Pflicht zur ständigen Erfüllung liegt beim Dienstleistungserbringer.
Ein seriöser Auftragnehmer sagt deshalb, was er prüft, nach welchen Kriterien und zu welchem Zeitpunkt, und dokumentiert das Ergebnis. Mehr ist ehrlicherweise nicht drin.
Was Sie vor der Ausschreibung selbst klären sollten
Drei Hausaufgaben gehören vor jede Anfrage. Sie kosten wenig und verändern die Qualität der Angebote, die Sie bekommen:
- Betroffenheit: Fällt Ihr Angebot überhaupt in den Anwendungsbereich? Erfasst sind unter anderem Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und Buchungsstrecken für Verbraucher (§ 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG).
- Ausnahme: Greift bei Ihnen die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Sie gilt nur für Dienstleistungen und nur bei weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 3 Abs. 3 Satz 1, § 2 Nr. 17 BFSG).
- Bestandsaufnahme: Wie ist der Stand Ihrer Website? Eine automatisierte Erstprüfung liefert eine Befundliste über die automatisierbar prüfbaren Kriterien, etwa Kontraste, Alt-Texte und Formular-Labels.
Warum die Bestandsaufnahme vorab so viel bringt: Sie verwandelt eine vage Anfrage („machen Sie uns barrierefrei“) in einen konkreten Auftrag. Drei Agenturen, die auf dieselbe Befundliste bieten, liefern vergleichbare Angebote. Drei Agenturen, die ins Blaue bieten, liefern drei Zahlen ohne Bezug zueinander.
Für die Bestandsaufnahme genügt zunächst ein automatisierter Scan. Was er prüft und wo seine Grenzen liegen, steht in Was der automatisierte Scan prüft und was nicht. Ist die Betroffenheit bei Ihnen offen, hilft die Betroffenheitsprüfung von BarriereRadar: Sie wendet die Schwellen des § 2 Nr. 17 BFSG an, ohne Konto und ohne dass etwas gespeichert wird.
So wählen Sie die Agentur aus
Mit Betroffenheit, Ausnahmestatus und Befundliste in der Hand wird die Auswahl ein Vergleich statt einer Wette. Vier Schritte haben sich bewährt:
- Befundlage als Anlage zur Anfrage Die Befundliste geht in jede Anfrage. So bieten alle auf denselben Umfang, und Pauschalpreise ohne Grundlage fallen auf.
- Methodik abfragen Nach welchen Kriterien wird geprüft, und wird auch manuell getestet? Ein reiner Scan deckt nur die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab, den Rest muss ein Mensch prüfen.
- Ein Arbeitsprodukt als Probe verlangen Ein Beispielbericht aus einem früheren Projekt sagt mehr über die Arbeitsweise als eine Referenzliste mit Logos.
- Abnahme und Nachbetreuung festlegen Vor Auftragsvergabe klären, wie die erneute Prüfung nach dem Umbau erfolgt und was bei späteren Änderungen am Angebot gilt.
Daneben gehören vier Fragen in jedes Gespräch. An den Antworten erkennen Sie, ob die Agentur das Thema beherrscht oder nur den Auftrag will:
| Frage | Was eine gute Antwort enthält |
|---|---|
| Nach welchen Kriterien prüfen Sie? | Ein benannter Kriterienkatalog mit Konformitätsstufen, nicht nur ein Schlagwort |
| Testen Sie auch manuell? | Eine klare Aussage dazu, dass automatisierte Prüfung nur einen Teil der Kriterien abdeckt |
| Was passiert nach der Abnahme? | Ein konkretes Angebot für die Nachprüfung bei Änderungen, kein Dauerversprechen |
| Erstellen Sie die Erklärung zur Barrierefreiheit? | Ja, mit den Inhalten der Anlage 3 Nr. 1 BFSG, zugänglich gemacht nach § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG |
Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist eine eigene Pflicht mit eigenem Inhalt, kein Anhängsel des Umbaus. Was hineingehört und welche Fehler häufig sind, steht in Erklärung zur Barrierefreiheit nach § 14 BFSG.
An diesen Versprechen erkennen Sie unseriöse Angebote
Vier Wendungen kommen in Angeboten und Verkaufsgesprächen immer wieder vor. Jede einzelne ist ein Grund, genauer nachzufragen:
- „Wir machen Sie rechtssicher.“ Den Maßstab des BFSG bildet der Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 BFSGV). Ein Versprechen auf Dauer kann darauf niemand geben, und die gesetzliche Pflicht bleibt ohnehin beim Dienstleistungserbringer.
- „Unser Widget löst das.“ Ein Overlay verändert die Darstellung im Browser des Besuchers, beseitigt aber keine Barrieren im Quelltext. Fehlende Alt-Texte und unbeschriftete Formularfelder bleiben bestehen.
- „Dafür gibt es ein Siegel.“ Ein amtliches Siegel für barrierefreie Websites kennt das BFSG nicht. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit veröffentlicht die zu beachtenden Standards und Konformitätstabellen (§ 3 Abs. 2 BFSGV), kein Zeichen zum Aufkleben.
- „Festpreis ohne Prüfung.“ Ein belastbares Angebot setzt eine Bestandsaufnahme voraus. Ein Preis, der fällt, bevor jemand Ihre Seite gesehen hat, beziffert keine Arbeit, sondern ein Risiko.
Dieselbe Grenze gilt übrigens auch für Werkzeuge: Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test. Wer Ihnen das Gegenteil verkauft, verkauft Ihnen ein Konformitätsversprechen, das niemand einlösen kann.
Praxisbeispiel: Ausschreibung mit Befundliste statt Bauchgefühl
Nehmen wir einen Onlineshop mit zwölf Beschäftigten. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme greift nicht, schon wegen der Beschäftigtenzahl. Die Inhaberin führt den Schnellscan von BarriereRadar aus und bekommt eine Befundliste: zu geringe Kontraste im Checkout, Produktbilder ohne Alt-Text, ein Newsletter-Formular ohne beschriftete Felder.
Mit dieser Liste fragt sie bei drei Agenturen an. Zwei bieten auf den Umfang der Liste, die dritte nennt einen Pauschalpreis ohne Rückfragen. Die beiden vergleichbaren Angebote liegen ein Drittel auseinander, das Pauschalangebot dazwischen, ohne dass klar wäre, was darin steckt. Die Entscheidung fällt auf ein Angebot mit benanntem Kriterienkatalog, manueller Prüfung und einer vereinbarten Nachprüfung nach dem Umbau.
Danach kommt der Teil, den viele vergessen: der Stand. Die Website wird in BarriereRadar angelegt, das Monitoring prüft im 30-Tage-Rhythmus nach, und die Ampel schlägt aus, sobald ein neuer Befund auftaucht, etwa wenn das nächste Template-Update Kontraste verschlechtert. Die Agentur hat den Umbau geliefert, das Werkzeug hält den Stand im Blick, und die Pflicht nach § 14 Abs. 3 BFSG ist damit organisiert statt gehofft.
Häufige Fragen
Muss ich eine Agentur beauftragen, um meine Website barrierefrei zu machen?
Nein. Das BFSG schreibt vor, dass die Dienstleistung die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt, nicht, wer die Arbeit erledigt. Ob Sie im eigenen Team arbeiten, eine Agentur beauftragen oder beides kombinieren, ist eine Beschaffungsfrage. Die gesetzliche Pflicht trägt in jedem Fall der Dienstleistungserbringer (§ 14 BFSG).
Kann eine Agentur garantieren, dass meine Website barrierefrei ist?
Nein, und ein solches Versprechen ist ein Warnsignal. Die BFSG-Verordnung verlangt die Beachtung des Stands der Technik (§ 3 Abs. 1 BFSGV), und dieser Maßstab entwickelt sich weiter. Seriös ist die Zusage einer dokumentierten Prüfung nach benannten Kriterien zu einem benannten Zeitpunkt, nicht mehr.
Was kostet eine Agentur für Barrierefreiheit?
Einen belastbaren Festpreis gibt es nicht, weil der Aufwand vom Befund abhängt: Ein Shop mit zehn kritischen Stellen ist ein anderes Projekt als einer mit zweihundert. Angebote werden erst vergleichbar, wenn alle auf dieselbe Bestandsaufnahme bieten. Ein Pauschalpreis ohne vorherige Prüfung beziffert ein Risiko, keine Arbeit.
Reicht ein automatisierter Scan statt einer Agentur?
Nein. Ein Scan deckt nur die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab, etwa Kontraste, Alt-Texte und Formular-Labels, und ersetzt nicht den vollständigen WCAG-Test. Er ist als Bestandsaufnahme und zur laufenden Überwachung des Stands sinnvoll, nicht als Ersatz für eine vollständige Prüfung.
Das Wichtigste in Kürze
Die Beauftragung einer Agentur für Barrierefreiheit ist eine Beschaffungsfrage, keine Rechtsfrage. Das BFSG spricht die Pflichten dem Dienstleistungserbringer zu (§ 14 BFSG), und die Verordnung nennt als Maßstab den Stand der Technik (§ 3 Abs. 1 BFSGV). Ein Konformitätsversprechen auf Dauer kann deshalb niemand seriös abgeben, weder eine Agentur noch ein Werkzeug.
Vor jeder Anfrage stehen drei Hausaufgaben: Betroffenheit klären, die Kleinstunternehmen-Ausnahme prüfen (weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. € Umsatz oder Bilanzsumme) und eine Bestandsaufnahme per automatisierter Erstprüfung. Wer mit einer Befundliste ausschreibt, bekommt vergleichbare Angebote. Wer ohne sie ausschreibt, bekommt Preise ohne Grundlage.
Nach dem Umbau bleibt die Pflicht: Die Barrierefreiheitsanforderungen sind stets zu erfüllen (§ 14 Abs. 3 BFSG). Ein Monitoring im 30-Tage-Rhythmus macht aus dieser Dauerpflicht einen Vorgang, der warnt, statt zu hoffen.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.