Barrierefreiheit als Prozess: wer prüft, wer repariert
16. August 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionDas BFSG verlangt seit dem 28. Juni 2025 ein Ergebnis an der Website, benennt dafür aber keine Rolle im Betrieb. § 14 Abs. 1 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, die Anforderungen der Verordnung zum BFSG zu erfüllen und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG barrierefrei zugänglich zu machen. Wer prüft und wer repariert, legt das Unternehmen selbst fest.
Das BFSG verlangt ein Ergebnis an der Website, keine Organisation dahinter. Wer prüft, wer repariert und wer entscheidet, dass ein Befund vorerst offen bleibt, steht in keinem Paragraphen. Dieser Beitrag verteilt die vier Aufgaben, zeigt einen Prüfzyklus im 30-Tage-Takt und benennt die Grenzen der automatisierten Prüfung.
- Was das Gesetz verlangt und was es offenlässt
- Vier Aufgaben, die einen Namen brauchen
- Der Takt: 30 Tage, und was dazwischen passiert
- Offen, behoben, hingenommen: der Stand ist die Übergabe
- Praxis: ein Shop mit zwei Auslieferungen im Monat
- Was dieser Prozess nicht leistet
- Häufige Fragen
- Das Wichtigste in Kürze
Was das Gesetz verlangt und was es offenlässt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Für Websites zählt § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG: der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops und viele B2C-Dienste.
§ 14 Abs. 1 BFSG stellt zwei Bedingungen an den Dienstleistungserbringer: Die Dienstleistung muss die Anforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllen (Nr. 1), und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG müssen erstellt und barrierefrei zugänglich sein (Nr. 2). Die Anforderungen stehen in § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV; zulässiger Weg dorthin ist nach Anlage 3 Nr. 2 BFSG die Norm EN 301 549.
Kein Prüfturnus. Keine Zuständigkeit. Kein Werkzeug. Adressat ist der Dienstleistungserbringer als Ganzes, nicht eine benannte Person im Betrieb.
Das ist keine Erleichterung: Eine Pflicht ohne Rolle bleibt liegen, bis sich jemand beschwert.
Ob die Pflicht greift, steht davor. Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen, sind nach § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG ausgenommen: weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG). Ausgenommen wird dabei dem Wortlaut nach nur § 3 Abs. 1 BFSG; ob damit auch die eigenständige Erklärungspflicht des § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG entfällt, sagt das Gesetz nicht. Grenzfälle stehen in der BFSG-Ausnahme für Kleinstunternehmen.
Vier Aufgaben, die einen Namen brauchen
Weil das Gesetz nur das Ergebnis vorgibt, verteilt der Betrieb die Arbeit selbst. Sie zerfällt in vier Aufgaben; vier Personen braucht es nicht, einen Namen je Aufgabe schon.
| Aufgabe | Was dazugehört | Was ohne sie passiert |
|---|---|---|
| Verantworten | Betroffenheit klären, Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG aktuell halten | Die Erklärung fehlt, obwohl § 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG sie verlangt |
| Prüfen | Scan auslösen, Befunde sichten, nach Schwere ordnen | Ein Befund fällt erst auf, wenn sich jemand beschwert |
| Reparieren | Alt-Texte, Beschriftungen, Kontraste und Fokus-Indikatoren ändern | Die Liste wächst mit jeder Auslieferung |
| Entscheiden | Festlegen, welcher Befund offen bleibt, und den Grund aufschreiben | Aus Hinnehmen wird Wegklicken, ohne festgehaltenen Grund |
Die Trennung zwischen Prüfen und Reparieren trägt den Rest: Ein Scan erzeugt eine Liste, keine Änderung. Liegen beide auf derselben Person, verschwindet der Unterschied zwischen einem abgearbeiteten und einem angeschauten Befund.
Das Reparieren zerfällt weiter entlang der Regel, nicht entlang der Seite:
- Redaktion: Alt-Texte, Seitentitel, Linktexte, Überschriften nach Bedeutung statt nach Schriftgröße.
- Entwicklung: Sprach-Attribut, Beschriftung der Formularfelder, sichtbare Fokus-Indikatoren, Titel eingebetteter Rahmen.
- Gestaltung: Farbpaare mit mindestens 4,5:1 Kontrast, bei großer Schrift 3:1.
- Betrieb: Termin der nächsten Prüfung und Nachweis, wann welcher Befund verschwand.
Der Takt: 30 Tage, und was dazwischen passiert
- Tag 0 Erster Lauf Ausgangspunkt. Gemeldet wird nichts, es gibt noch nichts zum Vergleichen.
- Tag 1 bis 29 Reparatur Jeder Befund bekommt einen Stand: offen, behoben oder hingenommen.
- Tag 30 Nächster Lauf Erneuter Scan, Befund für Befund gegen den letzten Stand.
- danach Meldung nur bei Veränderung Neue oder verschwundene Befunde lösen eine Nachricht aus, ein gleicher Stand nicht.
Dieser Takt ist selbst gesetzt, keine Frist: Das BFSG nennt kein Prüfintervall. Ein Verfahren beginnt auf Antrag von Verbrauchern oder anerkannten Verbänden bei der Marktüberwachung (§ 32 BFSG); daneben steht die Schlichtung nach § 34 BFSG.
Das eigentliche Risiko liegt zwischen zwei Läufen und hängt an den Auslieferungen, nicht am Kalender: Ein Theme-Update entfernt einen Fokus-Rahmen, ein Produktimport liefert dreihundert Bilder ohne Alt-Text. Wer öfter als monatlich ausliefert, prüft nach dem Deploy zusätzlich.
Eine Regel gilt ohne Ausnahme: Eine Seite, die sich nicht abrufen ließ, ist nicht grün, sondern ungeprüft. Für einen gescheiterten Abruf speichert BarriereRadar gar keinen Scan; eine unerreichbare Seite hat keine Befunde, und „keine Befunde“ hieße in der Ampel grün.
Offen, behoben, hingenommen: der Stand ist die Übergabe
- Sofort handeln. Ein kritischer Befund, oder 10 und mehr offene Befunde.
- Abarbeiten. Ab einem offenen Befund.
- Kein offener Befund. Nichts gefunden. Kein Konformitätsnachweis.
Jeder Befund trägt einen von drei Ständen: offen, behoben, hingenommen. Der Stand hängt an Regel und Fundstelle und überlebt den nächsten Scan. Ein einmal weggedrückter Falschbefund kommt nicht jeden Monat zurück.
Der Stand „hingenommen“ verlangt eine Begründung; ohne Text nimmt die App ihn nicht an. Wer einen Befund hinnimmt, schreibt also auf, warum. Der Grund bleibt am Befund in der App gespeichert und überlebt den nächsten Scan.
Die Arbeitsreihenfolge steht fest: sortiert nach Schwere, also kritisch, schwer, mittel, jeweils mit laufender Nummer und Fix-Anleitung. Die Prüfpunkte dahinter stehen in der BFSG-Checkliste für den ersten Durchgang.
Praxis: ein Shop mit zwei Auslieferungen im Monat
Ein Onlineshop mit 40 Beschäftigten, also ohne Kleinstunternehmen-Ausnahme. Redakteurin, Entwickler und Geschäftsführung teilen sich die vier Aufgaben.
- Prüfen Der Regelkatalog der automatisierbar prüfbaren Kriterien läuft durch, Ergebnis ist eine nach Schwere sortierte Liste mit Fundstelle und Fix-Anleitung.
- Nach Regel aufteilen Bilder ohne Alt-Text in die Redaktion, Felder ohne Beschriftung in die Entwicklung.
- Stand setzen Behoben oder hingenommen mit Begründung; offen bleibt der Rest.
- Nachweis sichern Befundbericht als Datei, Kalendereintrag, datierte Historie.
BarriereRadar deckt diese Übergabe aktuell kostenlos ab. Ein bestätigtes Konto hat während der Startphase kein Mengenkontingent. Ohne Konto bleibt der einzelne Probescan möglich.
Für den Kaufweg gibt es die Bestellstrecke: bis zu 8 Adressen, über die Ampel entscheidet der schlechteste Schritt. Geprüft wird der ausgelieferte Quelltext, ohne JavaScript, ohne Anmeldung und ohne gefüllten Warenkorb; einen manuellen Test mit Tastatur und Screenreader ersetzt das nicht.
Was dieser Prozess nicht leistet
Ein Prozess, der mehr verspricht, als er trägt, ist gefährlicher als gar keiner. Die automatisierte Erstprüfung deckt nur maschinell prüfbare Kriterien ab; ein Lauf ohne Befunde ist kein Konformitätsnachweis.
- Farben aus externen Stylesheets. Geprüft werden nur Inline-Farbpaare am selben Element.
- Information allein über Farbe. Aus dem Quelltext nicht entscheidbar.
- Bedienbarkeit mit der Tastatur. Zeigt sich erst im Browser, mit ausgeführtem JavaScript.
- Ob ein Alt-Text inhaltlich passt. Vorhanden ist nicht brauchbar.
Ein übergelegtes Widget schließt diese Lücke nicht: Es ändert nichts an den Befunden im Quelltext. Zahlen zur Verbreitung von Barrieren im Netz stehen hier nicht, weil uns keine belegte Erhebung vorliegt. Ausführlich in Was der Barrierefreiheits-Scan prüft.
Häufige Fragen
Wer ist im Unternehmen für die Barrierefreiheit der Website zuständig?
Das BFSG benennt keine Rolle im Betrieb, sondern verpflichtet den Dienstleistungserbringer als Ganzes (§ 14 Abs. 1 BFSG). Die Zuständigkeit verteilt das Unternehmen selbst, und zwar auf vier Aufgaben: verantworten, prüfen, reparieren und entscheiden, welcher Befund offen bleibt.
Gibt das BFSG einen Prüfturnus für Websites vor?
Nein, das BFSG nennt kein Prüfintervall. Ein Verfahren beginnt auf Antrag von Verbrauchern oder anerkannten Verbänden bei der Marktüberwachung (§ 32 BFSG), nicht zu einem Termin. Ein fester Takt wie 30 Tage ist Selbstorganisation.
Wer repariert Alt-Texte und wer Fokus-Indikatoren?
Alt-Texte gehören in die Redaktion, Fokus-Indikatoren in die Entwicklung. Die Grenze verläuft entlang der Regel, nicht entlang der Seite: Alt-Texte, Seitentitel und Linktexte pflegt, wer die Inhalte pflegt; Sprach-Attribut, Formularbeschriftungen und Fokus-Rahmen sitzen im Template.
Darf ein Befund offen bleiben?
Dokumentieren lässt er sich: In BarriereRadar verlangt der Stand „hingenommen“ eine schriftliche Begründung, die am Befund gespeichert bleibt und den nächsten Scan überlebt. An der Pflicht aus § 14 Abs. 1 BFSG ändert das nichts; vertretbar oder nicht, entscheidet der Einzelfall.
Das Wichtigste in Kürze
Das BFSG verlangt seit dem 28. Juni 2025 ein Ergebnis an der Website, benennt dafür aber keine Rolle im Betrieb. § 14 Abs. 1 BFSG verpflichtet den Dienstleistungserbringer, die Anforderungen der Verordnung zum BFSG zu erfüllen und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG barrierefrei zugänglich zu machen. Wer prüft und wer repariert, legt das Unternehmen selbst fest.
Vier Aufgaben tragen den Prozess: verantworten, prüfen, reparieren, entscheiden. Die Trennung zwischen Prüfen und Reparieren ist die wichtigste, weil ein Scan eine Liste erzeugt und keine Änderung. Innerhalb der Reparatur trennt die Regel: Alt-Texte in die Redaktion, Fokus-Rahmen in die Entwicklung.
Ein Prüfintervall schreibt das Gesetz nicht vor; ein Verfahren beginnt auf Antrag (§ 32 BFSG). Ein Takt von 30 Tagen ordnet die Arbeit, ersetzt aber weder die Prüfung nach jeder Auslieferung noch den vollständigen BITV-/WCAG-Test. Eine Seite, die sich nicht abrufen ließ, ist ungeprüft, nicht grün.
- § 1 BFSG: Zweck und Anwendungsbereich (Dienstleistungen, Abs. 3)
- § 2 BFSG: Begriffsbestimmungen (Kleinstunternehmen, Nr. 17)
- § 3 BFSG: Barrierefreiheit, Verordnungsermächtigung (Abs. 3 Satz 1 Ausnahme)
- § 14 BFSG: Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 32 BFSG: Antrag von Verbrauchern und Verbänden auf Marktüberwachung
- § 34 BFSG: Schlichtungsverfahren
- Anlage 3 BFSG: Informationen über Dienstleistungen
- § 12 BFSGV: Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
- § 19 BFSGV: Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.