BFSG-Monitoring-Tool: Was der Preis abdeckt und was nicht
5. August 2026, aktualisiert 5. September 2026 · 7 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionBarriereRadar ist aktuell vollständig kostenlos, auch für mehrere Websites und Teams. Ein bestätigtes Konto hebt die Gastgrenze auf. Für die Auswahl eines Werkzeugs zählen deshalb die abgedeckten Prüfungen, die Bearbeitung der Befunde und die Grenzen automatisierter Tests. Fremde Dienstleister berechnen ihre Leistungen unabhängig davon.
BarriereRadar ist aktuell kostenlos. Dieser Beitrag zeigt, was das BFSG verlangt, welche Aufgaben ein Monitoring-Werkzeug übernimmt und was Sie bei kostenpflichtigen Angeboten anderer Anbieter vergleichen können.
Was das BFSG verlangt und wovon kein Preis abhängt
Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) setzt die Richtlinie (EU) 2019/882 um und gilt seit dem 28. Juni 2025. Erfasst sind die Dienstleistungen des § 1 Abs. 3 BFSG, darunter unter Nummer 5 der elektronische Geschäftsverkehr, also Onlineshops und viele B2C-Dienste.
§ 14 Abs. 1 BFSG stellt zwei Bedingungen: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung nach § 3 Abs. 2 BFSG erfüllen (Nr. 1), und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG müssen erstellt und für die Allgemeinheit barrierefrei zugänglich sein (Nr. 2).
Die Anforderungen selbst stehen in der Verordnung zum BFSG: § 12 BFSGV verlangt eine wahrnehmbare, bedienbare, verständliche und robuste Gestaltung, § 19 BFSGV ergänzt für den elektronischen Geschäftsverkehr unter anderem die Zahlungs- und Authentifizierungsfunktionen.
Kein Werkzeug. Kein Prüfzyklus. Keine Software-Pflicht. Verlangt wird ein Ergebnis an der Website, kein Abo.
Ein Monitoring-Tool kauft Organisation und Nachweisführung. Wer mehr verspricht, verkauft ein Konformitätsversprechen, das keine automatisierte Prüfung einlöst.
Zu trennen sind außerdem die Regelwerke: Das BFSG gilt für private Anbieter, die BITV 2.0 für öffentliche Stellen.
Wer zahlt und wer nicht: die erste Preisfrage
Vor jedem Tarifvergleich steht die Betroffenheitsprüfung. Sie kostet nichts und entscheidet über den gesamten Posten.
- Betroffen sind Anbieter der Dienstleistungen aus § 1 Abs. 3 BFSG: Telekommunikation, Personenbeförderung, Bankdienstleistungen für Verbraucher, E-Books und elektronischer Geschäftsverkehr.
- Ausgenommen sind Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG).
- Kleinstunternehmen ist nach § 2 Nr. 17 BFSG, wer weniger als 10 Beschäftigte hat UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme erreicht.
- Nicht ausgenommen sind Hersteller von Produkten: § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG nennt nur Dienstleistungen.
Alle Grenzfälle stehen in Wer ist vom BFSG betroffen. Ein Kleinstunternehmen mit einer Dienstleistungs-Website braucht kein Abo für eine Pflicht, die es nicht trifft.
Fristen und Auslöser: warum es keinen Prüfkalender gibt
Das BFSG kennt Stichtage, aber keinen Turnus.
- 28.06.2025 Das BFSG gilt Erfasst sind Dienstleistungen, die nach diesem Tag für Verbraucher erbracht werden (§ 1 Abs. 3 BFSG).
- bis 27.06.2030 Übergang für Produkte und Altverträge Vorher eingesetzte Produkte und geschlossene Verträge laufen längstens bis dahin (§ 38 Abs. 1 BFSG).
- jederzeit Antrag auf Marktüberwachung Verbraucher und anerkannte Verbände können ein Verfahren beantragen (§ 32 BFSG).
- jederzeit Schlichtung Dieselben Berechtigten können die Schlichtungsstelle nach § 16 Abs. 1 BGG anrufen (§ 34 BFSG).
Diese beiden Punkte sind der Grund, warum Monitoring als Produkt existiert: Es gibt keinen Termin, an dem geprüft wird, der Auslöser ist ein Antrag. Überwacht wird durch die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF).
Die Übergangsregel des § 38 BFSG ist kein Aufschub für die Website: Sie betrifft Produkte und vorher geschlossene Verträge.
Das Risiko wächst also nicht mit dem Kalender, sondern mit jedem Deploy: Ein Theme-Update entfernt einen Fokus-Rahmen, ein Produktimport liefert Bilder ohne Alt-Text. Der 30-Tage-Takt von BarriereRadar ist selbst gesetzt, keine Frist.
Was den Preis eines BFSG-Monitoring-Tools treibt
Die Preisschilder unterscheiden sich seltener in der Prüftiefe als im Zuschnitt.
| Preistreiber | Was dahintersteckt | Worauf zu achten ist |
|---|---|---|
| Zahl der Websites | Jede Domain ist ein eigener Prüfgegenstand mit eigener Erklärung. | Den Deckel lesen: 10 Plätze helfen bei 11 Kundenshops nicht. |
| Scans je Monat | Jeder Scan erzeugt einen datierten Stand. | Ein Scan im Monat trägt den Regelbetrieb, aber keinen Relaunch. |
| Erklärung zur Barrierefreiheit | Entwurf der Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG. | Er muss Einschränkungen benennen, nicht Konformität behaupten. |
| Historie | Wer wann welchen Befund behoben hat, mit Datum. | Ohne Historie bleibt nur ein aktueller Screenshot. |
Was in keinem Monatspreis stecken kann:
- Der vollständige BITV-/WCAG-Test. Er wird manuell von Fachleuten durchgeführt. Eine belegte Marktpreis-Spanne liegt uns nicht vor, deshalb steht hier keine Zahl.
- Rechtsberatung. Ein Werkzeug dokumentiert Befunde, es beurteilt keinen Einzelfall.
- Ein Konformitätsversprechen. Was maschinell prüfbar ist, steht in Was der automatisierte Barrierefreiheits-Scan prüft.
- Barrierefreiheit per Overlay. Ein übergelegtes Widget ändert nichts an den Befunden im Quelltext.
Praxisbeispiel: elf Kundenshops bei einer Agentur
Eine Webagentur betreut elf Onlineshops, alle im elektronischen Geschäftsverkehr, keiner der Betreiber ist Kleinstunternehmen. Gebraucht wird je Shop ein datierter Prüfstand, eine Erklärung zur Barrierefreiheit und eine Meldung bei neuen Befunden.
BarriereRadar ist aktuell vollständig kostenlos, auch für mehrere Websites und Teams. Ein bestätigtes Konto hebt die Gastgrenze auf. Für die Auswahl eines Werkzeugs zählen deshalb die abgedeckten Prüfungen, die Bearbeitung der Befunde und die Grenzen automatisierter Tests. Fremde Dienstleister berechnen ihre Leistungen unabhängig davon.
Auch elf Kundenshops können Sie während der kostenlosen Startphase in einem bestätigten Konto prüfen. Ein Tarifwechsel ist dafür nicht erforderlich.
- Betroffenheit klären § 1 Abs. 3 und § 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG. Wer nicht betroffen ist, spart den ganzen Posten.
- Einmal kostenlos scannen Ohne Konto ausprobieren; zum Speichern und für regelmäßige Prüfungen ein kostenloses Konto anlegen und bestätigen.
- Websites zählen, nicht Unterseiten Die Agentur erfasst jeden Kundenshop getrennt. Mit bestätigtem Konto begrenzt BarriereRadar aktuell weder die Zahl der Websites noch die Nutzung durch ein Tarifkontingent.
- Scanbedarf am Deploy-Takt messen Ein Relaunch braucht mehrere Nachprüfungen im selben Monat, ein stabiler Shop nicht.
Aktuell kostenlos bekommt die Agentur je Shop eine nach Schwere priorisierte Befundliste mit Fix-Anleitung, eine Ampel (rot bei einem kritischen Befund oder ab 10 offenen Befunden, gelb ab einem), die erneute Prüfung im 30-Tage-Rhythmus und den Entwurf der Erklärung nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG. Der Aufbau steht in Erklärung zur Barrierefreiheit nach BFSG.
Zur Einordnung, ohne Drohung: Eine Dienstleistung anzubieten, die den Anforderungen nicht entspricht, ist eine Ordnungswidrigkeit nach § 37 Abs. 1 Nr. 8 BFSG mit einem Rahmen bis 100.000 Euro, für die Nummern 2 bis 6 bis zu 10.000 Euro (§ 37 Abs. 2 BFSG). Höchstbeträge, keine Regelbußen.
Die Grenze bleibt auch während der kostenlosen Nutzung: Die Prüfung deckt nur automatisierbar prüfbare Kriterien ab und ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test.
Häufige Fragen
Was kostet ein BFSG-Monitoring-Tool?
BarriereRadar ist aktuell vollständig kostenlos, auch für mehrere Websites und Teams. Ein bestätigtes Konto hebt die Gastgrenze auf. Für die Auswahl eines Werkzeugs zählen deshalb die abgedeckten Prüfungen, die Bearbeitung der Befunde und die Grenzen automatisierter Tests. Fremde Dienstleister berechnen ihre Leistungen unabhängig davon.
Ist ein Monitoring-Tool nach BFSG Pflicht?
Nein. Weder das BFSG noch die Verordnung zum BFSG schreiben eine Software vor. Pflicht ist das Ergebnis: Die Dienstleistung muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG müssen barrierefrei zugänglich sein (§ 14 Abs. 1 BFSG).
Wie oft muss eine Website auf Barrierefreiheit geprüft werden?
Das BFSG nennt kein Prüfintervall. Auslöser eines Verfahrens ist ein Antrag von Verbrauchern oder anerkannten Verbänden bei der Marktüberwachungsbehörde (§ 32 BFSG), kein Termin. Ein fester Takt wie 30 Tage ist Selbstorganisation, keine Frist.
Ersetzt ein Monitoring-Abo den vollständigen BITV- oder WCAG-Test?
Nein. Eine automatisierte Prüfung deckt nur maschinell prüfbare Kriterien ab, etwa fehlende Alt-Texte oder entfernte Fokus-Indikatoren. Ob ein Alt-Text inhaltlich passt, entscheidet kein Scan. Ein Scan ohne Befunde ist kein Konformitätsnachweis.
Braucht eine Agentur während der Startphase einen eigenen Tarif?
BarriereRadar ist aktuell vollständig kostenlos, auch für mehrere Websites und Teams. Ein bestätigtes Konto hebt die Gastgrenze auf. Für die Auswahl eines Werkzeugs zählen deshalb die abgedeckten Prüfungen, die Bearbeitung der Befunde und die Grenzen automatisierter Tests. Fremde Dienstleister berechnen ihre Leistungen unabhängig davon.
Das Wichtigste in Kürze
BarriereRadar ist aktuell vollständig kostenlos, auch für mehrere Websites und Teams. Ein bestätigtes Konto hebt die Gastgrenze auf. Für die Auswahl eines Werkzeugs zählen deshalb die abgedeckten Prüfungen, die Bearbeitung der Befunde und die Grenzen automatisierter Tests. Fremde Dienstleister berechnen ihre Leistungen unabhängig davon.
Gekauft wird damit Organisation und Nachweisführung, nicht Rechtskonformität. Das BFSG verlangt seit dem 28. Juni 2025, dass erfasste Dienstleistungen die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen und die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG barrierefrei zugänglich sind (§ 14 Abs. 1 BFSG). Ein Prüfintervall nennt das Gesetz nicht; ein Verfahren startet auf Antrag (§ 32 BFSG).
Klären Sie zuerst die Betroffenheit: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen, also weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme (§ 3 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Nr. 17 BFSG). Und rechnen Sie kein Werkzeug gegen den vollständigen BITV-/WCAG-Test auf: Die automatisierte Prüfung ersetzt ihn nicht.
- § 1 BFSG – Anwendungsbereich (Dienstleistungen, Abs. 3)
- § 3 BFSG – Barrierefreiheit, Kleinstunternehmen-Ausnahme (Abs. 3)
- § 14 BFSG – Pflichten des Dienstleistungserbringers
- § 32 BFSG – Antrag von Verbrauchern und Verbänden auf Marktüberwachung
- § 34 BFSG – Schlichtung
- § 37 BFSG – Bußgeldvorschriften
- § 38 BFSG – Übergangsvorschriften
- § 12 BFSGV – Allgemeine Anforderungen an Dienstleistungen
- § 19 BFSGV – Zusätzliche Anforderungen an Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test – maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.