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Informationen zur Barrierefreiheit: der Entwurf nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG

Das BFSG verlangt keine „Erklärung zur Barrierefreiheit“, sondern „die Informationen nach Anlage 3 Nummer 1“. Der Unterschied ist mehr als ein Name: Anlage 3 nennt vier Pflichtangaben, und zwei davon kann nur der Betreiber liefern. Der Entwurf hier baut das Gerüst und lässt diese beiden Stellen sichtbar offen.

Ihr Entwurf erscheint hier. Es wird nichts gespeichert.

So geht es

  1. Angaben eintragenBetreiber, Adresse und ein Kontakt für Rückmeldungen. Dazu die beiden Angaben, die nur Sie kennen: was Sie anbieten und wie die Nutzung abläuft.
  2. Entwurf erzeugenDer Text folgt der Gliederung der Anlage 3 Nr. 1 Satz 3, Buchstabe a bis d, und nennt zu jedem Abschnitt die Fundstelle.
  3. Prüfen und veröffentlichenAnlage 3 Nr. 1 Satz 1 verlangt die Angaben „in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise“, und sie müssen selbst barrierefrei zugänglich sein.
  4. Aktuell haltenDer Entwurf beschreibt einen Stand. Ändert sich die Website, ändert sich der Stand. In der App entsteht er aus dem jeweils letzten Scan und lässt sich versioniert ablegen.

Die vier Pflichtangaben

Anlage 3 Nr. 1 Satz 3 BFSG verlangt, soweit anwendbar, jedenfalls diese Elemente: eine allgemeine Beschreibung der Dienstleistung in einem barrierefreien Format; Beschreibungen und Erläuterungen, die zum Verständnis der Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind; eine Beschreibung, wie die Dienstleistung die einschlägigen Barrierefreiheitsanforderungen der Rechtsverordnung erfüllt; und die Angabe der zuständigen Marktüberwachungsbehörde.

Die beiden ersten kann kein Generator erfinden. Sie stehen deshalb als ausfüllbare Stelle im Entwurf, und der Entwurf sagt es auch.

Warum die Rechtsgrundlage die BFSGV ist

Buchstabe c verlangt die Beschreibung, wie die Dienstleistung „die einschlägigen in der nach § 3 Absatz 2 zu erlassenden Rechtsverordnung aufgeführten Barrierefreiheitsanforderungen erfüllt“. Gemeint ist damit die Verordnung zum BFSG, für Websites im elektronischen Geschäftsverkehr insbesondere § 12 Nr. 2 und Nr. 3 sowie § 19 BFSGV. Eine Norm ist das nicht.

EN 301 549 kommt über Anlage 3 Nr. 2 BFSG ins Spiel: Danach darf der Dienstleistungserbringer harmonisierte Normen und technische Spezifikationen anwenden, deren Fundstellen im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht wurden. Die Norm ist also ein zulässiger Weg zur Anforderung, nicht die Anforderung selbst. Wer sie als Rechtsgrundlage benennt, zitiert an der Vorschrift vorbei.

Was nicht hineingehört

Kein Konformitätsversprechen. Eine Zusage, das Angebot sei vollständig barrierefrei, trägt keine automatisierte Prüfung, und im Streitfall wirkt sie gegen Sie. Ebenso wenig gehören Bausteine der BITV 2.0 hinein: Feedback-Mechanismus, Durchsetzungsverfahren und jährliche Aktualisierung stammen aus § 7 BITV 2.0 und § 12b BGG und gelten für öffentliche Stellen. Sie schaden nicht, sind aber keine BFSG-Pflicht.

Häufige Fragen

Heisst das Dokument nun Erklärung oder nicht?

Der Begriff „Erklärung zur Barrierefreiheit“ stammt aus § 12b BGG und § 7 BITV 2.0 und gilt dort für öffentliche Stellen. Das BFSG spricht von den Informationen nach Anlage 3 Nummer 1. Der Name ist frei, der Inhalt nicht.

Wo muss der Text stehen?

Nach Anlage 3 Nr. 1 Satz 1 in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder auf andere deutlich wahrnehmbare Weise. § 14 Abs. 2 BFSG verlangt zudem, die Informationen so lange aufzubewahren, wie die Dienstleistung angeboten oder erbracht wird.

Muss ich Barrieren nennen, die ich kenne?

Buchstabe c verlangt die Beschreibung, wie die Anforderungen erfüllt werden. Bekannte Einschränkungen offen zu benennen ist der ehrlichere Weg und macht den Text belastbarer als eine pauschale Zusage.

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Der Entwurf ist ein Arbeitsstand und keine Rechtsberatung. Er beruht auf einer automatisierten Erstprüfung und ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test; prüfen Sie ihn vor der Veröffentlichung.