Wer ist vom BFSG betroffen? Onlineshops und B2C-Dienste in der Pflicht
BFSG · 3. August 2026 · 4 Min. Lesezeit · BarriereRadar RedaktionSeit dem 28.06.2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz (BFSG) — und damit sind erstmals private Anbieter in der Pflicht, nicht nur öffentliche Stellen. Wer einen Onlineshop oder eine andere B2C-Dienstleistung im Netz betreibt, sollte drei Fragen beantworten können: Bin ich betroffen? Greift bei mir die Kleinstunternehmen-Ausnahme? Was muss ich konkret tun? Dieser Beitrag beantwortet alle drei mit den Fundstellen im Gesetz.
Worum geht es im BFSG?
Das BFSG setzt die europäische Richtlinie (EU) 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es verpflichtet Hersteller, Bevollmächtigte, Importeure und Händler bestimmter Produkte sowie Anbieter bestimmter Dienstleistungen auf Barrierefreiheit (§ 1 BFSG). In Kraft ist es seit dem 28.06.2025; eine Übergangsfrist für Neuangebote gibt es nicht.
Die technischen Anforderungen leiten sich aus der harmonisierten Norm EN 301 549 ab, die auf die WCAG verweist — konkretisiert durch die Verordnung zum BFSG. Wichtig ist die saubere Trennung: Das BFSG gilt für private Anbieter, die BITV 2.0 gilt für öffentliche Stellen. Beide werden immer wieder verwechselt.
Welche Produkte und Dienstleistungen fallen darunter?
Das Gesetz zählt abschließend auf, was erfasst ist. Für die meisten Website-Betreiber ist genau ein Punkt davon relevant:
| Bereich | Beispiele | Fundstelle |
|---|---|---|
| Produkte | Computer, Smartphones, Selbstbedienungsterminals (Geldautomaten, Fahrkartenautomaten), E-Book-Lesegeräte | § 1 Abs. 2 BFSG |
| Elektronischer Geschäftsverkehr | Onlineshops, Buchungsplattformen, andere B2C-Dienste mit Vertragsschluss im Netz | § 1 Abs. 3 Nr. 5 BFSG |
| Weitere Dienstleistungen | Bankgeschäfte für Verbraucher, Personenbeförderung, Telekommunikationsdienste, E-Books | § 1 Abs. 3 BFSG |
„Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr“ ist dabei weit gefasst: digitale Dienste über Webseiten und mobile Anwendungen, die auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden (§ 2 Nr. 26 BFSG). Der klassische Onlineshop fällt genauso darunter wie das Buchungstool eines Dienstleisters.
Die Kleinstunternehmen-Ausnahme — enger als oft dargestellt
Die Ausnahme gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkthersteller (§ 3 Abs. 3 Satz 1 BFSG). Und sie greift nur, wenn beide Bedingungen zusammen vorliegen:
- weniger als 10 Beschäftigte, UND
- höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme (§ 2 Nr. 17 BFSG).
Die Bedingungen sind mit UND verknüpft: Schon bei 10 Beschäftigten oder mehr sind Sie als Dienstleister in der Pflicht — unabhängig vom Umsatz. Wer mit einem ODER argumentiert („klein ODER umsatzschwach“), liest das Gesetz falsch und steht im Ernstfall ohne Ausnahme da.
Für Produkthersteller gilt die Ausnahme von vornherein nicht — ein Hersteller von zwei Beschäftigten muss seine Produkte barrierefrei gestalten.
Was verpflichtete Anbieter konkret tun müssen
- Barrierefreiheit herstellen Die Dienstleistung darf nur angeboten werden, wenn sie die Barrierefreiheitsanforderungen der BFSG-Verordnung erfüllt (§ 14 Abs. 1 BFSG).
- Erklärung zur Barrierefreiheit Die Informationen nach Anlage 3 Nr. 1 BFSG erstellen und für die Allgemeinheit in barrierefreier Form zugänglich machen (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 BFSG).
- Stand halten Änderungen an Angebot, Anforderungen und Normen nachführen und bei Nichtkonformität korrigieren (§ 14 Abs. 3 und 4 BFSG).
Ein realistischer erster Schritt ist die automatisierte Erstprüfung: Sie deckt die automatisierbar prüfbaren Kriterien ab — Kontraste, Alt-Texte, Formular-Labels, Überschriftenstruktur, Fokus-Indikatoren, Sprach-Attribut — und macht aus „da müsste man mal“ eine abarbeitbare Befundliste. Was sie nicht leistet, steht in Was der automatisierte Scan prüft — und was nicht.
Was bei einem Verstoß droht
Eine Dienstleistung anzubieten oder zu erbringen, die die Barrierefreiheitsanforderungen nicht erfüllt, ist eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einer Geldbuße bis zu 100.000 € geahndet werden (§ 37 Abs. 1 Nr. 8, Abs. 2 BFSG).
Zuständig für die Marktüberwachung ist die Marktüberwachungsstelle der Länder für die Barrierefreiheit von Produkten und Dienstleistungen (MLBF). Daneben bestehen wettbewerbsrechtliche Abmahnrisiken. Verbraucher, anerkannte Verbände und qualifizierte Einrichtungen haben Rechte im Verwaltungsverfahren (§ 32 BFSG), und für Streitigkeiten gibt es die Schlichtungsstelle nach § 34 BFSG.
Häufige Fragen
Gilt das BFSG auch für B2B-Websites?
Das BFSG knüpft an Dienstleistungen für Verbraucher an. Eine Website, die ausschließlich Geschäftskunden adressiert und auf der keine Verbraucherverträge geschlossen werden, fällt nicht in den Anwendungsbereich. Sobald Verbraucher bestellen können, greift die Pflicht.
Ich habe 9 Beschäftigte und 1,5 Mio. € Umsatz — bin ich raus?
Als Dienstleistungserbringer ja: Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (§ 3 Abs. 3 i. V. m. § 2 Nr. 17 BFSG) greift bei weniger als 10 Beschäftigten UND höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Bilanzsumme. Als Hersteller von Produkten würde sie nicht gelten.
Gibt es eine Übergangsfrist für bestehende Shops?
Für Neuangebote gibt es keine Übergangsfrist — das Gesetz gilt seit dem 28.06.2025. Begrenzte Übergangsregelungen existieren nur für den Einsatz bereits genutzter Produkte und für vor dem Stichtag geschlossene Verträge (§ 38 BFSG), nicht für den Webauftritt eines Shops als solchen.
Reicht ein Overlay-Widget für die Barrierefreiheit?
Ein Overlay verändert die Darstellung im Browser des Nutzers, beseitigt aber nicht die Barrieren im Quelltext — fehlende Alt-Texte, unbeschriftete Formularfelder oder falsche Überschriftenstruktur bleiben bestehen. Die Pflicht aus § 14 BFSG richtet sich an das Angebot selbst.
Das Wichtigste in Kürze
Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025 für private Anbieter — darunter ausdrücklich Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr, also Onlineshops und B2C-Dienstleistungs-Websites. Die Kleinstunternehmen-Ausnahme (weniger als 10 Beschäftigte UND höchstens 2 Mio. €) gilt nur für Dienstleistungen, nicht für Produkthersteller.
Wer verpflichtet ist, muss die Barrierefreiheitsanforderungen erfüllen, eine Erklärung zur Barrierefreiheit zugänglich machen und den Stand halten. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeld bis zu 100.000 € (§ 37 BFSG); zuständig ist die MLBF. Der pragmatische Einstieg ist eine ehrliche Erstprüfung mit priorisierter Befundliste.
Dieser Beitrag ersetzt keine Rechtsberatung. Eine automatisierte Erstprüfung ersetzt nicht den vollständigen BITV-/WCAG-Test — maßgeblich sind BFSG, BFSG-Verordnung und die harmonisierte Norm EN 301 549 in ihrer aktuellen Fassung.